Gem. §77 Abs. 3 SGB 6 behalten die EP die bereits Grundlage einer früheren Berechnung waren den ZF 1,0 (im Beispiel also die die Zeit vom 01.08. bis 31.12.17. = 5 Monate)
Hallo ****,
Zuschlagsentgeltpunkte die nach § 66 Abs. 3a Satz 1 SGB VI nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 01.07. ermittelt werden, waren regelmäßig n i c h t bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Berechnung. Es handelt sich regelmäßig um "neue" Entgeltpunkte. Daher ist für die Bestimmung des Zugangsfaktors für diese Entgeltpunkte nicht § 77 Abs. 3 SGB VI, sondern § 77 Abs. 2 SGB VI anwendbar. Im Fall von Puh – um den es hier geht – ist § 77 Abs. 2 SGB VI maßgebend.
Im Übrigen dürfen Sie § 77 Absatz 3 SGB VI nicht nur auf Satz 1 reduzieren, sondern müssen auch Satz 3 der Vorschrift beachten. Nach § 77 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 SGB VI wird der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, um 0,005 je Kalendermonat erhöht, soweit diese Entgeltpunkte bei einer Rente nach Erreichen der R e g e l a l t e r s g r e n z e nicht in Anspruch genommen wurden.
Wie Sie also erkennen können, würde nach § 77 Abs. 3 SGB VI dieselbe Erhöhung erfolgen wie nach § 77 Abs. 2 SGB VI, wenn Entgeltpunkte nach Erreichen der R e g e l a l t e r s g r e n z e für 23 Monate nicht in Anspruch genommen werden.
und gem. dem neuen § §77 Abs. 2 Satz 4 in Verb. mit § 66 Abs. 3a s. 1 und § 76 d erhält er nur Zuschläge aus den Beiträgen des letzten Kalenderjahres also max. 12 Monate = 6%
Sie vermischen hier wohl die Begriffe "Zuschläge":
Sie müssen unterscheiden zwischen "Zuschlägen an Entgeltpunkten" einerseits und der Erhöhung des Zugangsfaktors andererseits.
Die Erhöhung des Zugangsfaktors wird zwar u m g a n g s s p r a c h l i c h auch als "Zuschlag" oder "Rentenzuschlag" bezeichnet. Das Gesetz kennt diese Terminologie für die Erhöhung des Zugangsfaktors aber nicht.
Es ist vollkommen richtig, dass die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI nach § 66 Abs. 3a Satz 2 SGB VI jährlich zum 01.07. jeweils aus den Beiträgen des vergangenen Kalenderjahres ermittelt.
Für diese Zuschläge an Entgeltpunkten ist in einem zweiten Schritt dann aber ein Zugangsfaktor zu ermitteln (§ 66 Abs. 1 SGB VI). Die Ermittlung des Zugangsfaktors richtet sich nach § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2b SGB VI in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Satz 4 SGB VI.
§ 77 Absatz 2 Satz 4 SGB VI verweist zwar auf § 66 Abs. 3a Satz 1 SGB VI, nicht aber auf § 66 Abs. 3a Satz 2 SGB VI. Bitte beachten Sie diesen "kleinen Unterschied". Denn soweit Sie angeführt haben, dass nur die Zuschläge (an Entgeltpunkten) aus den Beiträgen des letzten Kalenderjahres zu berücksichtigen sind, ist dies in Satz 2 des § 66 Abs. 3a SGB VI geregelt, nicht in Satz 1 der Vorschrift.
Hallo Experte,
ich habe das dumme Gefühle das wir beide zum Teil Recht und Unrecht haben, also warten wir die RAA und Auslegungen ab und lassen uns Überraschen.
Allen ein Frohes Weihnachtsfest und Guten Rutsch