Hallo wolfe,
solange Sie keine Leistung der Rentenversicherung beziehen, besteht auch keine Regressforderung gegenüber dem Unfallverursacher. Eine Ausnahme wäre nur, wenn Ihr Schadensersatzanspruch die Zahlung von Beiträgen umfasst.
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Hallo wolfe,
solange Sie keine Leistung der Rentenversicherung beziehen, besteht auch keine Regressforderung gegenüber dem Unfallverursacher. Eine Ausnahme wäre nur, wenn Ihr Schadensersatzanspruch die Zahlung von Beiträgen umfasst.
Hallo wolfe,
soweit von einer Krankenkasse oder einer Berufsgenossenschaft Leistungen wie Krankengeld oder Verletztengeld erbracht werden, ergeht eine Mitteilung an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort wird geprüft, ob aufgrund des Unfalls Beiträge entgangen sind. Gegebenenfalls werden diese von der Versicherung des Unfallgegners eingefordert. Für Sie würde das bedeuten, dass Sie sich an den für Sie zuständigen Träger mit der Frage wenden, ob das Regressverfahren eingeleitet wurde.
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