Ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung kann gemäß § 44 Abs. 2 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Näheres müssen Sie mit der zuständigen Reha-Sachbearbeitung klären.
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Ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung kann gemäß § 44 Abs. 2 SGB IX unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Näheres müssen Sie mit der zuständigen Reha-Sachbearbeitung klären.
Hallo " Sachbearbeiter DRV Bereich Reha", Sie haben Recht,
Rehabilitanden, die Übergangsgeld wegen Leistungen zur medizinischen Rehabilitantion erhalten, haben keinen Anspruch auf Beitragszuschüsse nach § 258 SGB 5, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Eine Ausnahme gilt allerdings für Zeiten ab 01.07.2001, wenn der Versicherte arbeitslos ist und die Bundesagentur für Arbeit zuvor Beiträge zur privaten Krankenversicherung nach § 174 Abs. 2 SGB 3 übernommen hat( §44 Abs.2,Satz 2 SGB 9)
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