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REHA Abbruch

von Königin13.11.2007 | 16:10
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wann und wie kann man eine freiwillig beantragte Reha abbrechen ? Oder was geschieht wenn man ohne Abmeldung am Wochenende eine Heimreise macht? Man darf doch auch Ausflüge machen, wo ist der Unterschied

10 Antworten

Unbekanntam 13.11.2007 | 17:52
Hallo, auch wenn Sie die Reha freiwillig beantragt haben, sind Sie nicht bei einem "Wunschkonzert". Ihre Reha kostet ein paar tausend Euro, die wir alle mit unseren Beiträgen und teilweise auch Steuern finanzieren. Sollten Sie ohne Einwilligung des Rentenversicherungsträgers "just for fun" fernbleiben, kann es passieren, dass Sie die Kosten der Reha tragen müssen, da Sie mit Vorsatz gehandelt haben. Hinzukommt, dass wenn Sie "einfach abhauen", die Klinik Sie bei der Polizei vermisst melden wird. Je nach dem, wird evtl. sogar noch eine Suche durchgeführt. Wenn's dumm kommt dürfen Sie auch das bezahlen. "Ausflüge" während der Reha dürfen Sie nur machen, wenn der behandelnde Arzt eine Genehmigung erteilt. Also handeln Sie bitte vernünftig und fragen Sie telefonisch bei Ihrem Rentenversicherungsträger oder über den Sozialarbeiter in Klinik an, ob ein Abbruch genehmigt wird.
nix ist unmöglicham 13.11.2007 | 18:37
Wenn Abbruch ohne Genehmigung müssen Sie schon erhebliche Gründe nachweisen und diesen Abbruch mitteilen. Wenn die Reha Ihrer Gesundheit schaden sollte, Behandlungsfehler aufträten etc. Es sollten also sehr schwerwiegende Gründe sein, die sich nicht mit der Reha-Einrichtung lösen lassen!
Unbekannteam 13.11.2007 | 19:24
Hallo, abbrechen würde ich auch keinesfalls, aber wer einmal in Reha Kliniken war, weiß, dass am Wochenende Ausflüge in von vielen Patienten in die Umgebung unternommen werden, und in den Kliniken mit mehreren hundert Betten und Essen vom Buffet hält nie jemand nach, ob man anwesend ist, auch nicht, ob man z.B. Samstag nachts in seinem Zimmer ist. Soviel Eigenverantwortung muss sein.
uweam 13.11.2007 | 19:39
Eigentlich dürfte bei wochenedausflügen, auch nach Hause, nur bei psychischen Erkrankungen ein Problem bestehen
wissenderam 13.11.2007 | 23:21
Ein Blick in die §§ 60 bis 65 SGB I zeigt, daß die Freizügigkeit, die im Grundgesetz für alle Deutschen garantiert wird, nicht eingeschränkt wird. So what? Wenn Samstag und Sonntag nichts stattfindet, was therapeutischen Charakter hat, dann können Sie auch mal eben nach New York zum Shoppen jetten ...
weserbaeram 14.11.2007 | 15:21
Das Wunschkonzert findet woanders statt. Wer eine sauteure Maßnahme erst "freiwillig" anleiert und dann "nein doch nicht!" schreit, der sollte sich nicht wundern, wenn ihm die angefallenen Kosten aufgebrummt werden. - Eine "Heimreise" übers Wochenende ist aus Versicherungsgründen nicht drin und auch, weil hier Dinge geschehen, die nicht in den Einflußbereich der Klinik fallen. Njet!
dirkam 14.11.2007 | 16:13
Eine Heimreise übers Wochenende war bei mir problemlos! Müsste nur eine Unterschrift leisten, dass dies auf meine Verantwortung geschieht Die Sache Wunschkonzert finde ich etwas herzlos: es kann durchaus nachvollziehbare Abbruchgründe geben (Todesfall in Familie?)
dirkam 15.11.2007 | 10:23
Unter "Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. findet sich eine etwas versöhnlichere Antwort eines Experten
wissenderam 15.11.2007 | 23:38
"Als Teilnehmer an einer Rehabilitationsleistung sind Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkung dazu verpflichtet Handlungen zu unterlassen, die sich negativ auf den Verlauf der Rehabilitation auswirken könnten. Bei einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann eine Heimfahrt erstmals nach 8 Wochen erfolgen, wenn die Leistung voraussichtlich noch weitere 2 Wochen andauert." Ich habe schon viel Quatsch gelesen, aber das ist der Gipfel. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage!!! Im GG ist festgelegt, daß alle Deutschen Freizügigkeit innerhalb Deutschlands haben. Einschränkungen sind nur per Gesetz möglich, was im Bereich des SGB VI fehlt!!!
wissenderam 16.11.2007 | 20:43
"Allerdings sollte er bedenken, dass es im Rahmen einer vom einem Sozialleistungsträger gezahlten Rehabilitationsleistung auch gewisse Mitwirkungspflichten des Rehabilitanden aus den §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch I gibt." Die Mitwirkungspflichten sind in den §§ 60 ff SGB I abschließend aufgezählt. Von Kadavergehorsam gegenüber Ärtzten und Therapeuten steht da nix. In SGB VI auch nicht. Wenn Wochenende ist und es finden keine Therapien statt, kann man nach Hause fahren (auf eigene Kosten), es sei denn das familienferne Wochenende hat therapeutischen Charakter. BTW: Die §§ 60 bis 66 SGB I sind kein Freibrief für willkürliche Verwaltungsentscheidungen, werden aber von den Kleingeistern mit Machtanspruch gegenüber intellektuell Unterlegenen ausgenutzt, die zu gängeln.
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