Hallo Seyyed,
eine Rentenantragsfiktion (Umdeutung) setzt prinzipiell voraus, dass der Versicherte
– zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vermindert erwerbsfähig ist und die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann (§ 116 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI)
oder
– bei Abschluss einer durchgeführten Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben vermindert erwerbsfähig ist (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).
Offenbar geht man in Ihrem Fall nicht davon aus, dass eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, die nicht durch eine Rehamaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könnte. Vielmehr geht der Rentenversicherungsträger offenbar davon aus, dass nach einer erfolgreichen Akutbehandlung eine Rehabilitationsmaßnahme angezeigt sein könnte.
Damit sind Sie im Moment zwar „zu krank“, um eine Rehabilitationsmaßnahme antreten zu können, aber perspektivisch durchaus in der Lage, mit einer Rehabilitationsmaßnahme Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Eine Notwendigkeit, Ihren Rehaantrag in einen Rentenantrag umzudeuten ergibt sich für Ihren Rentenversicherungsträger insoweit nicht.
Sollten Sie selbst jedoch eine Rentenantragstellung für sinnvoll erachten, können Sie natürlich auch initiativ einen entsprechenden Antrag stellen.