Hallo Beamtin,
grundsätzlich sind verbeamtete Personen von Leistungen zur Teilhabe durch die Rentenversicherung ausgeschlossen. Damit soll vermieden werden, dass beihilfeberechtigte Personen Leistungen zur Lasten der Versichertengemeinschaft erhalten.
Der Ausschluss gilt jedoch grundsätzlich nicht während einer Beurlaubung aus der Beamten- oder vergleichbaren Tätigkeit, wenn die Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ausgesprochen wurde und ein Anspruch auf Beihilfe nicht besteht.
Der Ausschlussgrund ist also regelhaft an den Anspruch auf Beihilfe gekoppelt.
Aufgrund Ihrer Schilderung könnte sich grundsätzlich die Zuständigkeit der Rentenversicherung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
[Dieser Beitrag wurde 1mal bearbeitet, zuletzt am 17.01.2022, 13:15 Uhr]