Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe (Reha) sind im § 11 SGB VI geregelt. Grundvoraussetzung sind 15 Beitragsjahre oder der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Absatz 2 werden die erleichterten Zugangsvoraussetzungen aufgeführt. So hat man diese auch erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (mit eventueller Verlängerung des Zwei-Monats-Zeitraumes um Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II). Haben Sie keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, sind jedoch vermindert erwerbsfähig oder ist dies in absehbarer Zeit zu erwarten, dann haben Sie auch schon mit 5 Jahren Beitragszeit die versicherungsrechtliche Voraussetzung für eine medizinische Reha. Die vom Arbeitnehmer anteilig gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung haben neben den eventuell positiven Aspekt für die Reha auch Vorteile für die Absicherung gegen das Risiko der Erwerbsminderung und vielfach auch Einfluss auf den vorgezogenen Altersrentenbeginn. Lassen Sie sich im Zweifelsfall individuell beraten.