SGB/VI/§10 Persönliche Voraussetzungen
In der angegebenen Quelle werden die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe beschrieben. Besonders Satz 2
beschreibt
"bei denen voraussichtlich
a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann"
Mein Orthopäde hat starke Beeinträchtigungen bedingt durch ISG-Erkrankung/Deformation befundet. Die Beeinträchtigungen wirken sich im Arbeitsleben erheblich aus, besonders der Wechsel Sitzen/Stehen.
Diesem Problem wollte ich durch eine (ortsnahe)ambulante REHA mit deutlicher Ausrichtung auf die muskulären Stärkung der gesamten Rückenmuskulatur begegnen.
Dazu erhielt ich einen negativen Bescheid, mit dem Hinweis auf "intensive Physiotherapie".
Solche Sitzungen dauern i.d.R. 45 Min. im Gegensatz zu ganztägigen Anwendungen und Trainings und sind zudem teurer als die Sätze, welchen REHA-Einrichtungen pro Tag erstattet werden.
Ich selbst absolviere bereits in meiner Freizeit Übungen aus einer früheren Rücken-/Schulter - Problematik (ebenfalls ambulante REHA in 2005) sowie privat finanziertes orthopädisches Rückenschwimmen und Wassergymnastik.
Frage: inwieweit hat die DRV einen Gestaltungsspielraum ? Der Gesetzestext ist nach meiner Interpretation sehr "weich" auslegbar. Inwieweit habe ich Anspruch auf Leistungen, welche mir die weitere Teilhabe am Arbeitsleben erleichtern ?