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Experten-Antwort

Reha-Antrag wurde in Rentenantrag umgedeutet, aber Arbeitsagentur sieht keinen Nahtlosigkeitsfall

von Sable13.10.2012 | 14:44
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, mein Mann wurde im August ausgesteuert. Im April forderte die KK ihn auf, eine medinische Reha zu beantragen. Diese wurde im Juni/Juli absolviert. Im September erhielt er dann ein Schreiben des Rententrägers, dass die Reha erfolglos war, dass eine Erwerbsminderung vorliegen könnte und dass der Reha-Antrag rückwirkend in einen Rentenantrag umgedeutet wurde. Der Aufforderung, die notwendigen Unterlagen für die Durchführung des Rentenverfahrens einzureichen, ist er zwischenzeitlich nachgekommen (eingeschränktes Dispositionsrecht). Zwischenzeitlich erfolgte die Arbeitslosmeldung nach Aussteuerung und die Beantragung ALGI nach §145 SGBIII. Die Agentur für Arbeit erstellte nun ein ärztliches Gutachten, nach dem grudsätzlich vollschichtiges Leistungsvermögen vorliegt - als kein Nahtlosigkeitsfall. Nun meine Fragen: Können die Einschätzungen der beiden Träger tatsächlich so unterschiedlich ausfallen? Beeinflusst die Einschätzung der Agentur für Arbeit nun das laufende EM-Rentenverfahren? Der Rententräger muss doch Indizien dafür sehen, dass EM vorliegen könnte, sonst käme es doch nicht zu dieser Umdeutung? Andererseits schließt sich der ärztliche Dienst doch in der Regel den Gutachten der DRV (hier Rehaentlassungsbericht) an? Wer kann hier weiterhelfen? Vorab vielen Dank für Eure/Ihre Bemühungen. Gruß Sable

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nur der Rentenversicherungsträger entscheidet alleine über einen Rentenanspruch. Wenn bereits der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet wurde, dann ist davon auszugehen, dass auch ein Rentenanspruch besteht. Sie müssen also zuerst mal den Bescheid Ihres Rentenversicherungsträgers abwarten. Alles weitere kann man dann mit dem Rentenbescheid besprechen. Hierzu ist eine persönliche Beratung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung ratsam. . Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Man kann anhand des Bescheides auch auf die Auswirkungen bei der Agentur für Arbeit eingehen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Klaus-Peteram 13.10.2012 | 15:28
" Können die Einschätzungen der beiden Träger tatsächlich so unterschiedlich ausfallen?" - Ja natürlich ! Weil 2 völlig verschiedene Sachverhalte beurteilt werden und das von 2 auch verschiedenen Behörden. Einmal die Arbeitsfähigkeit im Sinne und nach den Regeln der Afa ( Arbeitsfähigkeit im Sinne der Afa heisst ja nur mind. 15 Stunden pro Woche ) und zum anderen die Erwerbsfähigkeit von der Rentenversicherung. " Beeinflusst die Einschätzung der Agentur für Arbeit nun das laufende EM-Rentenverfahren? " - Nein ! Weil es eben 2 verschiedene Sachverhalte sind. Das die AfA ihren Mann als voll arbeitsfähig hält hat auf das Rentenverfahren keinerlei Auswirkungen ! " Der Rententräger muss doch Indizien dafür sehen, dass EM vorliegen könnte, sonst käme es doch nicht zu dieser Umdeutung? " - Ja klar, ist doch logisch ! "Andererseits schließt sich der ärztliche Dienst doch in der Regel den Gutachten der DRV (hier Rehaentlassungsbericht) an? " Nein ! In der Regel oder meistens vielleicht, aber eben nicht immer und unbedingt . Der med. Dienst kann auch durchaus anderer Meinung sein als die Einschätzung der Rehärzte. Es werden immer alle ärztlichen Unterlagen bewertet und nicht nur alleine das Rehagutachten. Und wenn die Unterlagen verschiedene Aussagen zur EM enthalten, entscheidet eben der med. Dienst wem man folgt. Aber natürlich ist ein Rehagutachten immer ein sehr wichtiges Puzzleteil im Ganzen !
...................................am 13.10.2012 | 15:59
Für die Beurteilung in der Rentenangelegenheit ist allein der Rentenversicherungsträger zuständig. Wenn man dort der Ansicht wäre, das EM nicht vorliege, hätte man vermutlich auch gar keine Aufforderung zur formularmäßigen Rentenantragstellung übersandt. In § 145 Abs. 1 SGB III können Sie das nachlesen: "Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung n i c h t festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. " Warten Sie einmal den Rentenbescheid ab.
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