Guten Morgen "Susanne123",
nach § 13 Abs. 1 SGB 6 bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, BEGINN und Durchführung von Rehabilitationsleistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Der jeweilige Rentenversicherungsträger hat bezüglich des BEGINN der Reha-Leistung einen Entscheidungsspielraum. Dieser wird von den meisten Rentenversicherungsträgern dahingehend ausgeübt, dass der Reha-Bewilligungsbescheid und damit verbunden auch die Kostenzusage für die Rehabilitationseinrichtung mit einer Gültigkeitsdauer versehen wird. Diese kann sich nach Reha-Einrichtung, Indikation etc. bei jedem Rentenversicherungsträger unterscheiden und auch manuell für jeden Fall individuell vorgegeben werden.
Insoweit kann man Ihre Frage nicht generell beantworten. Die Antwort von "Stickenroth" vom 07.02.2012 - 16:58 Uhr ist insoweit richtig. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Abklärung direkt an Ihren Sachbearbeiter / Ihre Sachbearbeiterin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Allein dort kann über eine Verschiebung über den im Bewilligungsbescheid vorgegebenen Gültigkeitsrahmen hinaus entschieden werden.
Innerhalb des Gültigkeitsrahmen obliegt die Entscheidung der jeweiligen Reha-Einrichtung.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Reha-Leistung viel Erfolg. Die Sorgen von "Otto N." sind unberechtigt. Eine solche Anweisung an die Rehabilitationseinrichtungen gibt es definitiv nicht.
Schönes Wochenende
Ihr Experte