Es gibt zwar kein explizites Widerspruchsrecht gegen den Inhalt von ärztlichen Entlassungsberichten. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit sich zur Klärung des Sachverhaltes an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.
Unabhängig davon, bleibt es Ihrem behandelnden Arzt unbenommen nach der Reha eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. einen Auszahlschein auszustellen, sofern er eine andere Auffassung als die Reha-Einrichtung vertritt.