Hallo ditte,
zuerst einmal darf ich mich für die verspätete Antwort entschuldigen.
Grundsätzlich sollen Reha-Leistungen nicht vor Ablauf von 4 Jahren erneut bewilligt werden. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 2 SGB VI. Ist in kurzer Zeit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu rechnen, kann ein vorzeitiger Reha-Bedarf bestehen. Dies wäre anhand der vorlegten Befundunterlagen aus medizinischer Sicht zu beurteilen.