Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag Vascomanni,
zu Ihrer ersten Frage („Genehmigt die RV überhaupt noch eine Reha?“):
Ob Ihr Rentenversicherungsträger Ihnen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bewilligt, hängt davon ab, inwieweit Sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen bzw. ob Ausschlussgründe vorliegen. Dies wird auf Ihren Einzelfall bezogen individuell geprüft.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Rehabilitation/02_leistungen/01_medizinisch/medizinische_reha_node.html
Die von Ihnen genannten Punkte, Ihr Alter von 63 Jahren und die zweimalige Ablehnung von Reha-Anträgen in 2017, schliessen allein die Bewilligung einer medizinischen Reha-Leistung nicht aus.
zu Ihrer zweiten Frage („Wenn keine Reha genehmigt wird, so ist der Antrag in einen Rentenantrag umzuwandeln. …… Liege ich mit diesem Sachverhalt richtig?“):
Ob ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha-Leistung in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung „umgedeutet“ wird, hängt vom Einzelfall ab.
Das bedeutet, dass nicht jeder Antrag bei einer Ablehnung der medizinischen Reha-Leistung „umgedeutet“ wird.
Ob „umgedeutet“ wird oder nicht, entscheidet der Rentenversicherungsträger.
Bei dieser „Umdeutung“ des Reha-Antrages in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung handelt es sich zunächst nur um ein Angebot seitens des Rentenversicherungsträgers an den Antragsteller/die Antragstellerin.
Und dieses Angebot kann der Antragsteller/die Antragstellerin normalerweise auch ablehnen, er/sie hat also ein sogenanntes Dispositionsrecht
Allerdings ist die Ablehnung des Angebots der „Umdeutung“ nicht so einfach möglich, wenn der Reha-Antrag nach Aufforderung durch die Krankenkasse gestellt wurde.
Dann ist der Antragsteller/die Antragstellerin in seinem/ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt.
In diesen Fällen, sollte der Antragsteller/die Antragstellerin vor einer endgültigen Entscheidung über das Angebot der „Umdeutung“ des Reha-Antrages in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Kontakt mit seiner/ihrer gesetzlichen Krankenkasse aufnehmen und sich dort über die Konsequenzen seiner/ihrer Entscheidung informieren lassen.
Dort wäre also auch zu klären, ob die Aussicht auf einen höheren Rentenanspruch bei einem späteren Rentenbeginn, für die Krankenkassen einen hinreichenden Grund darstellt, der Ablehnung der „Umdeutung“ zuzustimmen.
Hallo Vascomanni,
der Rentenversicherungsträger bietet grundsätzlich die Umdeutung des Antrages auf Leistungen zur Teilhabe in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbminderung an.
Der Begriff Umdeutung kommt nur im Zusammenhang mit einer Rente wegen Erwerbsminderung in Betracht.Guten Tag Vascomanni, zu Ihrer ersten Frage („Genehmigt die RV überhaupt noch eine Reha?“): Ob Ihr Rentenversicherungsträger Ihnen eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bewilligt, hängt davon ab, inwieweit Sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen bzw. ob Ausschlussgründe vorliegen. Dies wird auf Ihren Einzelfall bezogen individuell geprüft. Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigati… Die von Ihnen genannten Punkte, Ihr Alter von 63 Jahren und die zweimalige Ablehnung von Reha-Anträgen in 2017, schliessen allein die Bewilligung einer medizinischen Reha-Leistung nicht aus. zu Ihrer zweiten Frage („Wenn keine Reha genehmigt wird, so ist der Antrag in einen Rentenantrag umzuwandeln. …… Liege ich mit diesem Sachverhalt richtig?“): Ob ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Reha-Leistung in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung „umgedeutet“ wird, hängt vom Einzelfall ab. Das bedeutet, dass nicht jeder Antrag bei einer Ablehnung der medizinischen Reha-Leistung „umgedeutet“ wird. Ob „umgedeutet“ wird oder nicht, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Bei dieser „Umdeutung“ des Reha-Antrages in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung handelt es sich zunächst nur um ein Angebot seitens des Rentenversicherungsträgers an den Antragsteller/die Antragstellerin. Und dieses Angebot kann der Antragsteller/die Antragstellerin normalerweise auch ablehnen, er/sie hat also ein sogenanntes Dispositionsrecht Allerdings ist die Ablehnung des Angebots der „Umdeutung“ nicht so einfach möglich, wenn der Reha-Antrag nach Aufforderung durch die Krankenkasse gestellt wurde. Dann ist der Antragsteller/die Antragstellerin in seinem/ihrem Dispositionsrecht eingeschränkt. In diesen Fällen, sollte der Antragsteller/die Antragstellerin vor einer endgültigen Entscheidung über das Angebot der „Umdeutung“ des Reha-Antrages in einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung Kontakt mit seiner/ihrer gesetzlichen Krankenkasse aufnehmen und sich dort über die Konsequenzen seiner/ihrer Entscheidung informieren lassen. Dort wäre also auch zu klären, ob die Aussicht auf einen höheren Rentenanspruch bei einem späteren Rentenbeginn, für die Krankenkassen einen hinreichenden Grund darstellt, der Ablehnung der „Umdeutung“ zuzustimmen.Hallo nochmal, Danke für Information. Habe nochmal eine Frage: Bei einer Umdeutung, bedeutet das die Altersrente mit Abschläge, oder kommt hier die Erwerbsminderungsrente bis zur Regelsaltersrente zum tragen? Kann im Juli nach 48 Beitragsjahren in die abschlagsfrei Altersrente gehen. Danke nochmal
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