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Reha bei Dauerrente

von Frodo20.10.2008 | 17:20
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6 Antworten

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Haben Menschen mit Dauerrente Anspruch auf berufliche Reha?? Wäre es theoretisch möglich, einem Dauerrentner eine berufliche Reha zu versagen, ihm aber gleichzeitig aufgrund vermeintlicher gesundheitlicher Besserung die Rente zu entziehen?? Das wäre doch irgendwo ein Widerspruch???

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frodo,

die beschriebene Situation ist durch aus denkbar, wenn gleich sie sicherlich auch eine äußerst seltene Konstellation ist.

Nehmen wir mal an, dass vor 10 Jahren eine Dauerrente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden ist. Nach damaliger Einschätzung wurde davon ausgegangen, dass dauerhaft Erwerbsunfähigkeit vorliegt (fehlende positive Prognose zur Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit).

Durch die jetzige Antragstellung auf berufliche Rehabilitation wird der Sachverhalt wieder aufgegriffen und neu geprüft. Der Dauerrentner hat mit seinem Antrag zum Ausdruck gebracht, dass er wieder einer Berufstätigkeit - wenn gleich auch erst nach Erhalt einer beruflichen Rehabilitationsleistung - nach gehen könnte. Es stellt sich also die Frage, ob weiterhin Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Wenn nun nach den aktuellen medizinischen Befundunterlagen wieder eine volle Leistungsfähigkeit vorliegt, ist es konsequent die Rentenleistung für zukünftige Zeiten einzustellen.

In der Regel könnte es sich sicherlich als sinnvoll erweisen berufliche Wiedereingliederungsleistungen flankierend zur Seite zu stellen. Nicht alle Beschäftigungen benötigen vor ihrer Aufnahme aber eine berufliche Rehabilitationsleistung. Ein absolutes Muss ist also eine berufliche Rehabilitation nicht.

5 Antworten

Chrisam 20.10.2008 | 17:42
SGB IX § 33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. ------------------------- Theoretisch schon möglich, wenn die Voraussetzungen des o.g. § zutreffen. Aber dann müsste sich die Gesundheit auch verbesert haben. Ansonsten wäre ihre Aussage ein Widerspruch.
Corlettoam 20.10.2008 | 18:13
Wenn Sie der RV mitteilen würden, das sich ihre Gesundheit erheblich gebessert hat und Sie damit auf die Dauerrente verzichten würden , wird ihrem Wunsche mit Sicherheit entsprochen ! Sie koennen dann paralell natürlich einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Nur können Sie natürlich keine Teilhabe am Arbeitsleben beantragen , wenn Sie noch Dauuerentner sind. Die RV ihrerseits kann ihnen sowohl die Dauurente entziehen , als auch ihnen die Teilhabe am Arbeitsleben verweigern. Sehe dann keinen Widerspruch. Verstehe allerdings nicht was S i e eigentlich anstreben ??
Realistam 20.10.2008 | 18:43
Nach erfolgreich abgeschlossener beruflicher Rehabilitation würde Ihr Rentenanspruch ganz oder zumindest teilweise entfallen, da Sie dann nicht mehr (vollständig) erwerbsgemindert wären. Ihr Rentenversicherungsträger wäre also dumm, wenn er Ihnen trotz entsprechender Erfolgsprognose KEINE LTA bewilligen würde.
frodoam 20.10.2008 | 18:43
....lieber Cornetto, was ich anstrebe? Die Weltherrschaft, was sonst...blöde Frage. Nix strebe ich an, sondern es ist lediglich eine Frage, die bei einem Bekannten in seinem "Praxisfeld" auftrat. Wußte nicht, dass man seine Fragestellungen hier auch noch rechtfertigen muß! P.S. Danke Chris!
-_-am 20.10.2008 | 20:03
Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Sofern vorab die Aussicht auf eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung nicht besteht, darf der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe bei bereits bestehendem Rentenbezug wegen Erwerbsminderung nicht gewähren. Den von Ihnen behaupteten Widerspruch sehe ich dabei nicht. Es soll nämlich auch Menschen geben, die ohne Reha wieder in der Lage sind, eine Beschäftigung auszuüben. Eine Reha "just for fun" bei einem ohnehin wieder leistungsfähig gewordenen Menschen wäre nicht sinnreich.
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