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Experten-Antwort

Reha bei "schnell progredienter schwerer Erkrankung" abgelehnt

von Anne22.07.2011 | 10:35
1636 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann ist ( noch) voll berufstätig und hatte auch durchweg 20 Jahre gearbeitet bis heute. Der Rehaatrag wurde vom behandelten Facharzt einer Uniklinik ausgestellt, welche meinen Mann im Rahmen einer "doppelblinden Medikamentenstudie" betreut und aber gleichzeitig die Aufgaben eines niedergelassenen Facharztes übernimmt (z.B. Rezepte ausstellen,Kontrolle Blutwerte, Kontrolle Krankheitsverlaufes usw - das erspart den zusätzlichen Gang zum niedergelassenen Facharzt). Der Rehaantrag wurde mit dem Hinweis abgelehnt, es ist eine "akutstationäre Behandlung" notwenig. Frage 1: warum dieser Ablehungsgrund, wo mein Mann doch noch voll arbeitet trotz dieser Erkrankung? Frage 2: Darf der Widerspruch so formuliert sein: "eine stationäre Reha halten wir für SINNVOLL. Ziel der Reha ist eine längere Erhaltung der funktionelle Abhängigkeit und der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit." Oder muss dort stehen: "eine stationäre Reha halten wir für NOTWENDIG" Wird bei dem Wort "sinnvoll" wieder abgelehnt werden? Frage 3: Kann der Reha-Antrag auch als "EIL-Antrag" da die Erkrankung "schnell progredient" verläuft und eine schnellere/frühere Reha bessere Ergebnisse erzielen wird. Hoffe auf Ihre fachkundige Antwort. Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anne,

die sprachliche Gestaltung der Widerspruchsbegründung ist nicht entscheidend.

Aus der eingereichten Widerspruchsbegründung – sinnvollerweise unter Beifügung aussagekräftiger medizinischer Befundunterlagen –sollte hervorgehend, das Rehabilitationsbedarf besteht und bei Ihrem Mann auch die Fähigkeit vorliegt erfolgreich an einer Rehabilitationsleistung teilzunehmen.

Denn Rehabilitationsleistungen werden erbracht, wenn die sozialmedizinischen Kriterien der Reha-Indikation vorliegen.

Die sozialmedizinischen Kriterien umfassen die Reha-Bedürftigkeit, die Reha-Fähigkeit und eine positive Reha-Erfolgsprognose.

Die Rehabilitationsbedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist dann gegeben, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aus medizinischen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Die Rehabilitationsfähigkeit bezieht sich auf die somatische und psychische Verfassung des Rehabilitanden für die Teilnahme an einer geeigneten Rehabilitation, d. h. er muss in der Lage sein, das Angebot aktiver und passiver therapeutischer Leistungen wahrnehmen zu können.

Eine positive Reha-Erfolgsprognose liegt dann vor, wenn die Stabilisierung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben bzw. die Vermeidung oder zumindest das Hinausschieben der Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.

Sofern die Reha-Indikation vorliegt wird im Zusammenhang mit der Bewilligung auch über die Frage der Eilbedürftigkeit der Erbringung der Rehabilitationsleistung entschieden, d.h. das bei vorliegender Eilbedürftigkeit eine zeitnahe Aufnahme in die beauftragte Reha-Einrichtung erfolgt.

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1 Antworten

-_-am 22.07.2011 | 19:46
Die individuellen Ablehnungsgründe des Reha-Antrags wie auch die Erfolgsaussichten eines wiederholten Reha-Antrages können im Forum, insbesondere im Hinblick auf medizinische Sachverhalte und Gesichtspunkte, in keiner Weise beurteilt werden.
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