Hallo "bvZtzqKe",
wir schließen uns den Ausführungen von "Achill" an. Jedem Bewilligungsbescheid ist eine Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 Buchst. a) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) beigefügt.
Aus der Bescheinigung geht lediglich hervor, dass Ihnen eine medizinische Rehabilitationsleistung für eine Dauer von XX Wochen von der Rentenversicherung bewilligt wurde. Außerdem wird bereits darauf hingewiesen, dass diese Leistung aufgrund des individuellen Rehabilitationsbedarfs verkürzt oder verlängert werden kann.
Sie brauchen Ihren Arbeitgeber dann nur noch über Beginn und Ende der Rehabilitationsleistung informieren.
Es sind somit keine Informationen bezüglich der Rehabilitationseinrichtung oder der Art der Durchführung der Rehabilitationsleistung enthalten, aus denen der Arbeitgeber Rückschlüsse auf die Diagnose schließen könnte.
Damit dürfte Ihr Problem eigentlich gelöst sein.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Rehabilitationsleistung.
Ihr Expertenteam