Hallo Martin,
ist bei Versicherten nach ärztlichem Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, kann die Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V zur Antragstellung auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern. Hierbei kann eine Frist von zehn Wochen gesetzt werden.
Sobald eine Krankenkasse zur Stellung eines Antrages nach § 51 SGB V auffordert, wird auch das sogenannte Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt, dass der Versicherte nur noch einen eingeschränkten Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Das bedeutet, dass er seinen Antrag z. B. nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann.
Wenn sich bei der Prüfung des Antrags ergibt, dass wegen Art und Schwere der Erkrankung eine Leistung zur Teilhabe nicht erfolgreich sein kann, so gilt der ursprüngliche Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Rente - er wird "umgedeutet" (§ 116 SGB VI).