Hallo Robert M.,
Reha-Leistungen können grundsätzlich auch während des Bezugs einer EM-Rente erbracht werden, wenn dadurch die geminderte Erwerbsfähigkeit voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Mit der Bewilligung einer Reha-Maßnahme entfällt somit auch nicht zwangsläufig der Anspruch auf EM-Rente.
Ihre Krankenkasse kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie Widerspruch gegen den EM-Rentenbescheid einlegen. Hinsichtlich eines (möglichen) Krankengeldanspruchs sollten Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.