Hallo Nadine,
Ihre Sorge ist aus meiern Sicht unbegründet. Unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen des § 20 SGB VI sollte Ihnen das Übergangsgeld rechtmäßig zustehen. Daran ändert auch ein ggf. fehlerhafter Eintrag im Rehaentlassungsbericht nichts.