Guten Tag Rehabilitant,
der Hintergrund zu Punkt 3 (auf G0510 Teil A) ist die Versicherungspflicht bei Leistungsbezug gem. §3 Nr.3 SGB VI. Wird für die Dauer der med. Reha von uns Übergangsgeld gezahlt, tritt Versicherungspflicht ein, wenn im letzten Jahr vor Beginn dieser Leistung zuletzt Versicherungspflicht vorgelegen hat. "Zuletzt" meint den Sachverhalt am Tag vor Beginn der Rehaleistung. In den Fällen wo zuletzt die freiwillige Versicherung vorlag, könnte es nicht zur V-Pflicht gem. §3 Nr.3 kommen. Da die RV die komplette Beitragszahlung (an sich selber) trägt, entsteht unseren Kunden ein Nachteil, wenn es wegen dieser kleinen Bedingung nicht zu einer (kostenfreien) Beitragszeit kommt. Von daher sind die Formulare so gestaltet, dass die notwendige V-Pflicht auf Antrag diesen Mangel heilt. Die Alternative wäre ansonsten, dass der Kunde freiwillige Beiträge aus seiner Tasche zahlt. Das ist die eine Sache.
Die zweite Hälfte zu Punkt 3 klärt etwas ganz anderes: Für diejenigen, die in der RV freiwillig versichert waren und ebenfalls eine Regelung in der AloV getroffen haben, könnte zuletzt vor Beginn der Übergangsgeldzahlung AloG gezahlt worden sein. Wenn dann auch während dieser Zeit RV-Pflicht vorlag, wird die Berechnungsgrundlage des AloG für die ÜG-Berechnung verwendet.
Bei Ihnen hat es zuletzt Krankgengeld gegeben für eine Erkrankung, die während Alo eingetreten ist. Hier wird die Bemessungsgrundlage von der KG-Zahlung übernommen, wenn vor der KG-Zahlung AloG gezahlt wurde und während der Alo RV-Pflicht vorlag. Alles nicht so einfach.