Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Manu S. ,
die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers beurteilt sich grundsätzlich an der Frage, inwiefern eine gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit durch weitere Leistungen wieder hergestellt werden kann.
Diese Umstände können abschließend wohl nur nach entsprechender Prüfung im Rahmen eines Antragsverfahrens eben durch den Rentenversicherungsträger festgestellt werden, stellen Sie hierzu also bitte einen entsprechenden Antrag.
Ergibt die Prüfung des RV-Trägers, dass aus medizinischer Sicht zwar ein Bedarf besteht, die Erwerbsfähigkeit derzeit aber nicht hergestellt werden kann, kann eine Weiterleitung an den dann zuständigen Leistungsträger erfolgen– in der Regel also die Krankenkasse, die in der Folge prüft, ob und welche Leistungen in Betracht kommen.
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