Hallo Helmi,
viele Beiträge keine befriedigenden Ant-
worten. Die in demutsvoller Haltung vor-
genannten Beiträge bringen Sie keinen
Schritt weiter. Deshalb rate ich Ihnen
aus meiner Sicht zu folgender Vorgehens-
weise:
1. Der Reha-Arzt kann ihrem Mann nicht
bescheinigen, dass er auf dem allge-
meinen Arbeismarkt noch leichte Tätig
keiten ausüben kann, denn dazu ist er
nicht befugt, das können nur Arbeits-
markt- und berufskundliche Sachver-
ständige.
2. Ihr Mann soll den Reha-Arzt nicht von
der allgemeinen Schweigepflicht ent-
binden, dann erfährt ihr Mann als
Erster von dem Inhalt des Entlassungs
berichtes, den er dann, nach Prüfung
immernoch der DRV zur Verfügung stel-
len kann.
3. Bei Gutachten zu EM-Renten und Gut-
achten zur Fragen der Rehabilitation
geht es um die Feststellung der Leis-
tungsfähigkeit. Die Leistungsfähig-
keit muss so deutlich beschrieben
werden, dass das Gutachten vor jedem
Gericht bestand hat. Nur die Prüfung
der körperlich/geistigen Funktionen
ist Aufgabe des Mediziners. Alle Fra-
gen betreffend eines Anforderungspro-
vil des allgemeinen Arbeitsmarktes,
obliegt nicht dem Arzt (auch nicht
einem Reha-Arzt oder sozialmedizini-
schem Gutachter der DRV), sondern nur
den berufskundlichen Sachverständigen
die auch das Anforderungsprofil der
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-
marktes kennen und auch definieren
können.
Die Feststellung des Reha-Arztes, ihr
Mann könne wieder leichte Tätigkeiten
unter Einschränkungen auf dem allgem.
Arbeitsmarkt verrichten, ist unzulässig
und falsch,weil es auf eine Diffenzie-
rung nach leicht/mittelschwer/schwer
nicht ankommt, sondern nur darauf, ob es
auf dem Arbeitsmarkt eine Tätigkeit gibt, die ihr Mann ausüben kann. Ob eine
Arbeit leicht ist, hängt nicht nur von
der Art der Verrichtung, sondern auch von Dauer und Frequenz der Beanspruchung
ab. Dies kann kein Arzt beurteilen, son-
dern nur die speziellen Arbeitsmarkt- u.
berufskundlichen Sachverständigen, die
aufgrund ihrer Ausbildung und Berufser-
fahrung den Vergleich von Leistungspro-
fil und Anforderungsprofil des Arbeits-
marktes beurteilen können.
Sie können jederzeit im Antrags- und im
Widerspruchs- und sogar im Klageverfah-
ren mit dieser Argumentation, die Fest-
stellung eines medizinischen Gutachters,
in Bezug auf das "Restleistungsvermögen"
rechtlich (juristisch) aushebeln. Dazu
fehlt den ärztlichen Gutachtern jedwede Kompetenz.
Desweiteren schreiben Sie, ihr Mann lei-
det unter starken Schmerzen seit 2004.
Wurde bei ihrem Mann, ein "chronisches
Schmerzsyndrom" als eigenständige Krank-
heit ärztlicherseits diagnostiziert.
Wenn nein, beantragen Sie oder ihr Mann,
ein schmerzmedizinisches Guachten. In
einem solchen Gutachten wird festge-
stellt, ab wann der "chronifizierte
Schmerz" besteht. Auch dies ist ein
rentenrechtlich wichtiger Grund, weil die Festlegung von "betriebsunüblichen"
Pausen, mit dazuführen kann, dass eine
volle Erwerbsminderungsrente unbefristet
bei ihrem Mann vorliegen könnte. In den
Leitlinien für die Sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilungen bei Bandscheiben
u. bandscheibenassortierten Erkrankungen
findet sie auf Seite 18 der Beurteilung
betriebsunüblicher Pausen:
"Besteht auf Grund anhaltender schwerer
Schmerzen trotz adäquater medikamentöser
Therapie und ergonomisch angemessener
Ausstattung des Arbeitsplatzes die Not-
wendigkeit die Wirbelsäule durch Liege-
pausen zu entlasten, ist das Leistungs-
vermögen auch für den allgemeinen Ar-
beitsmarkt aufgehoben".
Sollten Sie weitere verfahrensrechtliche
Erläuterungen wünschen, wenden Sie sich
weiterhin an dieses Forum respektierlich
an ihren Rechtsbeistand, oder aber rech-
erchieren Sie in diesem Forum unter dem
Suchbegriff "Wissender" oder "Sozial-
rechtskundiger", der ihnen dazu präzise und abgefaßte Expertisen, insbesondere
über sozialmedizinische Begutachtung u.
Reha-Entlassungsberichte brilliant vor-
getragen hat.