REHA-Gutachten

von
Hermi

Mein Mann ist z.Z. in einer Reha von der LVA aus, seid März 2003 ist er Krank (LWS) nach 2 OP's ständige Schmerzen. Seid Okt. 2004 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet immer auf 1 Jahr, diese läuft zum 30.09.07 aus, nach neuem Antrag wurde er in eine Reha geschickt, dort soll er fit gemacht werden, jetzt hat man ihm gesagt das er als vollschichtig Arbeitsfähig entlassen werden soll. mit der Aussicht leichte Tätigkeiten ohne schweres heben (max 5 kg), bücken, tragen usw. auszuführen. Kann man das einfach so nach einer 4 1/2 jährigen Krankheitsgeschichte machen. Er ist an manchen Tagen kaum in der Lage sich länger als 1 h auf den Beinen zu halten, hinzu kommen noch die starken Schmerzmittel. Arbeiten zwischen 3 - 4h wären evt. noch denkbar. Das kann doch nicht das Ziehl einer Reha sein, wo bleibt da der Mensch?

von
Nix

Selbstverständlich ist es möglich, die Rente nach1,5 Jahren zu beenden,wenn aus dem Entlassungsbericht eine Besserung hervorgeht. Warten Sie aber ersteinmal ab.
Die Entscheidung über eine mögliche Weitergewährung der Rente trifft nicht die Reha-Klinik, sondern der Rententräger.
Ihr Mann hat doch jetzt erstmal einen Rentenweitergewährungsantrag gestellt. Daraufhin ist erstmal in die Reha geschickt worden. Sollte er eine REntenablehung - Weitgewährungsablehnung - erhalten, so kann er dagegen Widerspruch erheben.
Ausserdem haben Sie uns garnicht verraten, wie alt Ihr Mann ist. Das spielt bei der Entscheidung über die Weitergewährung der Rente ebenfalls eine Rolle.
Auf jeden Fall: Rentenbescheid abwarten und dann mit dem Hausarzt sprechen und Widerspruch erheben. Sozialgerichtsklagen in der ersten Instanz sind kostenfrei.

von
Hermi

Mein Mann wird im Sept. 46 Jahre und ar (ist ) von Beruf Maurer. Er macht seid ende 2004 eine Schmerztherapie und ist seid 4,5 Jahren Krank

von
Nix

Der RV-Träger entscheidet unter Würdigung der Gesamtzusammenhänge und damit auch dieser von Ihnen genannten Daten: 46 Jahre alt, Maurer, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit, Schmerztherapie und 4,5 Krankheitsjahre etc.
Deshalb gilt: Abwarten und Tee trinken!
Warten Sie die Entscheidung des RV-Trägers ab. Es bestehen gute Chancen auf Weitergewährung der Rente oder es wird eine Umschulung etc vorgeschlagen.

Experten-Antwort

Für die Beurteilung des verbliebene Leistungsvermögen ist der Rentenversicherungsträger nun mal auf die Beurteilung der Ärzte
angewiesen. Sollte die Weitergewährung der Rente nun letztendlich abgelehnt werden, haben Sie ja die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Aber warten Sie doch erst mal die Entscheidung ab.

von
Hermi

leider hat man schon zu viel schlechtes von den Reha-Gutachtern (Ärzten) gehört, für eine Umschulung ist mein Mann zu alt, das hat man Ihm bereis gesagt. Das Arbeitsamt ist ebenfalls der Meinung das er nicht vermittelbar ist mit seiner Vorgeschichte und den beschwerden, also bleibt nur Harz 4 und dafür verdiene ich zu viel. Das heißt bei einer Ablehnung der Rente stehen wir vor einem finanziellen Ruin, denn kurz vor dem 1. Bandscheibenvorfall haben wir uns ein Haus gekauft dessen Finanzierung so schon kaum zu bewältigen ist. Dem Rentenversicherungsträger ist das doch egal,oder, wenn im Gutachten steht "vollschichtig" dann seh mal zu wie du zurecht kommst.

von
Helferin

So kann man das weiß Gott nicht sagen.

Dem Rentenversicherungsträger ist mit Sicherheit nicht egal, was mit Ihrem Mann passiert.
Natürlich muss er sich auf die Aussage verlassen, die die Ärzte machen. Dafür haben diese schließlich eine medizinische Ausbildung gemacht.
Woher soll der Rentenversicherungsträger denn wissen, ob die Aussage des Arztes der Klinik zu 100 % stimmt.
Das kann man nun wirklich nicht dem Rentenversicherungsträger anlasten.

Dafür haben Sie ja schließlich die Möglichkeit des Widerspruchs. Dort kann der Vorgang mit neuen medizinischen Unterlagen von ANDEREN Ärzten erneut aufgerollt werden.

Bei einem Rentenversicherungsträger arbeiten schließlich auch nur ganz "normale" Menschen wie Du und ich. Diese müssen sich nunmal an das Gesetz und ihre Vorgaben halten.
Diese für etwas verantwortlich zu machen, für das sie überhaupt nichts können, ist meines Erachtens nicht nur nicht richtig, sondern ziemlich unfair.

Natürlich ist es immer die einfachste Lösung über den Rentenversicherungsträger zu schimpfen.
Und das setzt sich natürlich in jedem "Kaffeekränzchen" weiter fort.

Positive Erfahrungen erzählt niemand weiter.

Ich jedenfalls habe nur die Besten Erfahrungen mit der Rentenversicherung gemacht.
Dort hat niemand die Einstellung "Sieh doch zu wie Du klarkommst."

Und das schon zu sagen, bovor eine Entscheidung überhaupt gefallen ist!! Die letzten Jahre konnten sie sich schließlich auf auf die Rentenversicherung verlassen oder nicht??

von
Chris

Interressant zu lesen ich habe einen bandscheibenvorfall bin nicht operiert und fast 1 jahr krank!
habe nun eune reha 4 wochen gemacht und wurde orthopedisch gesundgeschrieben obwohl das problem nicht behoben ist!
bin jetzt 4 wochen in einer wiedereingliederung und stelle fest das es nicht geht auch ich kann mich täglich nicht ohne schmerzen länger als eine std auf den beinen halten nicht mal sitzen!
mein arbeitgeber wird mir kündigen wenn es nicht besser wird, was soll ich tun? bekomme ich rente?
wie lange dauert es und dann sagte er er würde mich gern behalten es gäbe die möglichkeit einer rente für 1 jahr das wäre auch der zeitraum in dem laut ärzten meine schmerzen weggehen sollten durch meine therapien und sport was ich ja weiter machen.

ich beantrage dieses nun schriftlich habe aber nur noch 2 wochen eingliederung schafft es die rva bis dahin? meine gesammte zukunft hängt davon ab und eine andere tätigkeit ist leider genauso wenig möglich

von
Hermi

sorry, ich wollte niemanden zu nahe treten, natürlich war der Rentenversicherungsträger für meinen Mann da, deshalb verstehe ich ja auch die jetzigen Aussagen der Reha-Ärzte nicht, die Nerven liegen einfach blank und in der Reha-Klinik hat es den Anschein als stünde die Entscheidung bereits seid dem 4. Tag fest. Glauben Sie mir der Genesungsfaktor tritt da in den Hintergrund und die teuren und guttuenden Anwendungen velieren Ihre Wirkung weil der selische Druck zu hoch ist. Na ja jetzt warten wir erst mal ab.

von
Helferin

Hallo Chris,

eins vorweg. Eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers innerhalb von 2 Wochen ist so gut wie unmöglich.

Natürlich können Sie eine Erwerbsminderungsrente beantragen, wenn Sie sich für erwerbsgemindert halten.
Die Feststellung einer solchen EM obliegt dann dem Rentenversicherungsträger. Dieser entscheidet aufgrund der eingereichten ärztlichen Unterlagen, eventuell nach einer Untersuchung durch die Begutachtungsstelle.
Die Reha und die Wiedereingliederung werden vermutlich auch bereits durch den Rentenversicherungsträger finanziert.
Somit liegen diesem dann auch bereits ärztliche Unterlagen vor, die er berücksichtigen kann.

Es ist vielleicht auch noch zu erwähnen, dass ein Rentenversicherungsträger - wenn er während oder nach einem Reha-Verfahren von sich aus eine Erwerbsminderung feststellt - den Versicherten zur Rentenantragstellung auffordert.
Er will, dass Versicherte ihren Rechtsanspruch auch bekommen!!

Das in den nächsten 2 Wochen geregelt zu bekommen ist wie schon gesagt schwierig.
Zunächst muss ein formeller Rentenantrag gestellt werden (am besten im Versicherungsamt Ihrer Stadtverwaltung).
Bis dieser beim RV-Träger vorliegt, dauert es schon etwas. Dann sind eventuell Untersuchungen oder Anforderungen von Befunden nötig.
Eventuell muss Ihr Versicherungskonto noch geklärt werden.

Es ist ja neben dem medizinischen Aspekt ebenso fraglich, ob Sie die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente erfüllen.

von
M

Die Rentenversicherung schafft es mit 100%iger Sicherheit nicht, innerhalb von 2 Wochen über Ihren EM-Rentenantrag zu entscheiden...

von
Unbekannt

Hallo Hermi,

ich kann Ihre Ängste gut verstehen. Ein kranker "Mann" und die Schulden. Da kommt man sehr schnell ins verzweifeln.

Wie auch schon gesagt wurde, machen die Gesetze nicht die Behörden, sondern die Politiker im Bundestag.

Leider hat der Gesetzgeber der Rentenversicherung keine Möglichkeit gegeben, die finazielle Gesamtsituation zu beurteilen.

Was ich Ihnen rate ist:

Erst einmal den Bescheid abwarten. Sollte es eine Ablehnung sein, haben Sie einen Monat Zeit dagegen Widerspruch einzulegen. Hierbei würde ich eine Kopie sämtlicher dem medizinischen Dienst der Rentenversicherung vorliegenden Unterlagen anfordern und in den Widerspruch reinschreiben, dass die Begründung des Widerspruchs durch Ihre(n) behandelnden A(e)rzt(e) nach Auswertung dieser Unterlagen folgt.

Ich denke, es ist besser, wenn ein Arzt eine Gegendarstellung schreibt. Schließlich sind Sie und auch der Rentenberater nicht der Fachmann.

Sollte der Widerspruch abglehnt werden, haben Sie die Möglichkeit innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht einzureichen. Wie das Gerichtsverfahren ausgeht, kann natürlich niemand sagen. Sicherlich ist es aber nicht verkehrt, sich fachliche Unterstützung von Sozialverbänden wie z. B VdK zu holen. Natürlich sind die Richter auch keine Ärzte, aber zumindest kann der Richter veranlassen, dass ein vom Gericht bestellter Gutachter nochmal die Situation bewertet.

In diesem Sinne, toi toi, und halten Sie uns auf dem Laufenden.

von
DeFelice

Hallo Helmi,

viele Beiträge keine befriedigenden Ant-
worten. Die in demutsvoller Haltung vor-
genannten Beiträge bringen Sie keinen
Schritt weiter. Deshalb rate ich Ihnen
aus meiner Sicht zu folgender Vorgehens-
weise:

1. Der Reha-Arzt kann ihrem Mann nicht
bescheinigen, dass er auf dem allge-
meinen Arbeismarkt noch leichte Tätig
keiten ausüben kann, denn dazu ist er
nicht befugt, das können nur Arbeits-
markt- und berufskundliche Sachver-
ständige.

2. Ihr Mann soll den Reha-Arzt nicht von
der allgemeinen Schweigepflicht ent-
binden, dann erfährt ihr Mann als
Erster von dem Inhalt des Entlassungs
berichtes, den er dann, nach Prüfung
immernoch der DRV zur Verfügung stel-
len kann.

3. Bei Gutachten zu EM-Renten und Gut-
achten zur Fragen der Rehabilitation
geht es um die Feststellung der Leis-
tungsfähigkeit. Die Leistungsfähig-
keit muss so deutlich beschrieben
werden, dass das Gutachten vor jedem
Gericht bestand hat. Nur die Prüfung
der körperlich/geistigen Funktionen
ist Aufgabe des Mediziners. Alle Fra-
gen betreffend eines Anforderungspro-
vil des allgemeinen Arbeitsmarktes,
obliegt nicht dem Arzt (auch nicht
einem Reha-Arzt oder sozialmedizini-
schem Gutachter der DRV), sondern nur
den berufskundlichen Sachverständigen
die auch das Anforderungsprofil der
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-
marktes kennen und auch definieren
können.

Die Feststellung des Reha-Arztes, ihr
Mann könne wieder leichte Tätigkeiten
unter Einschränkungen auf dem allgem.
Arbeitsmarkt verrichten, ist unzulässig
und falsch,weil es auf eine Diffenzie-
rung nach leicht/mittelschwer/schwer
nicht ankommt, sondern nur darauf, ob es
auf dem Arbeitsmarkt eine Tätigkeit gibt, die ihr Mann ausüben kann. Ob eine
Arbeit leicht ist, hängt nicht nur von
der Art der Verrichtung, sondern auch von Dauer und Frequenz der Beanspruchung
ab. Dies kann kein Arzt beurteilen, son-
dern nur die speziellen Arbeitsmarkt- u.
berufskundlichen Sachverständigen, die
aufgrund ihrer Ausbildung und Berufser-
fahrung den Vergleich von Leistungspro-
fil und Anforderungsprofil des Arbeits-
marktes beurteilen können.
Sie können jederzeit im Antrags- und im
Widerspruchs- und sogar im Klageverfah-
ren mit dieser Argumentation, die Fest-
stellung eines medizinischen Gutachters,
in Bezug auf das "Restleistungsvermögen"
rechtlich (juristisch) aushebeln. Dazu
fehlt den ärztlichen Gutachtern jedwede Kompetenz.

Desweiteren schreiben Sie, ihr Mann lei-
det unter starken Schmerzen seit 2004.
Wurde bei ihrem Mann, ein "chronisches
Schmerzsyndrom" als eigenständige Krank-
heit ärztlicherseits diagnostiziert.
Wenn nein, beantragen Sie oder ihr Mann,
ein schmerzmedizinisches Guachten. In
einem solchen Gutachten wird festge-
stellt, ab wann der "chronifizierte
Schmerz" besteht. Auch dies ist ein
rentenrechtlich wichtiger Grund, weil die Festlegung von "betriebsunüblichen"
Pausen, mit dazuführen kann, dass eine
volle Erwerbsminderungsrente unbefristet
bei ihrem Mann vorliegen könnte. In den
Leitlinien für die Sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilungen bei Bandscheiben
u. bandscheibenassortierten Erkrankungen
findet sie auf Seite 18 der Beurteilung
betriebsunüblicher Pausen:
"Besteht auf Grund anhaltender schwerer
Schmerzen trotz adäquater medikamentöser
Therapie und ergonomisch angemessener
Ausstattung des Arbeitsplatzes die Not-
wendigkeit die Wirbelsäule durch Liege-
pausen zu entlasten, ist das Leistungs-
vermögen auch für den allgemeinen Ar-
beitsmarkt aufgehoben".

Sollten Sie weitere verfahrensrechtliche
Erläuterungen wünschen, wenden Sie sich
weiterhin an dieses Forum respektierlich
an ihren Rechtsbeistand, oder aber rech-
erchieren Sie in diesem Forum unter dem
Suchbegriff "Wissender" oder "Sozial-
rechtskundiger", der ihnen dazu präzise und abgefaßte Expertisen, insbesondere
über sozialmedizinische Begutachtung u.
Reha-Entlassungsberichte brilliant vor-
getragen hat.

von
DeFelice

Hallo Helmi,
wenn der Reha-Entlassungsbe-
richt vorliegt, soll ihr Mann di-
rekt Widerspruch einlegen,
denn solange er sich im Wider-
spruchs- oder sogar im Klage-
verfahren befindet, muss die
DRV die Rente weiterbezahlen.

Allerdings wenn Ihr Mann im
Widerspruchs- u. womöglich
in einem Klageverfahren nicht
obsiegt, muss er die Renten-
zahlungen an die DRV zurück-
bezahlen.

von
dirk

Könnten Sie bitte dies mit der Rentenweiterzahlung beim Auslaufen der Zeitrente näher erläutern??
Im Voraus vielen Dank

von
DeFelice

Wird Ihnen eine gewährte Rente wieder entzogen, muss der Leistunsträger ein Verfahren nach § 48 SGB X formell gegen
Sie einleiten.

In diesem Verfahren wird Ihnen von sei-
ten des Leistungsträgers rechtliches Gehör gewährt, in Form der Anhörung.

Wird ihrem Begehren nicht stattgegeben,
und die Rente dennoch entzogen, haben Sie die Möglichkeit gegen den materiell-
rechtlich gegen sie gerichteten Bescheid
das Rechtsmittel des Widerspruchs einzu-
legen. Wird auch ihrem Widerspruch nicht
abgeholfen, können Sie Klage vor dem SG
einreichen.

Bis zur endgültigen Entscheidung im Wi-
derspruchs- u. im Klageverfahren, muss
der Leistungsträger Ihnen die Rente wei-
terzahlen. Obsiegen sie nicht, müssen Sie die zuviel gezahlte Rente wieder an
den Leistungsträger zurückzahlen.

von
Erfahrener

..............und das könnte Sie finanziell ruinieren. Angenommen, Ihre Rente beträgt 1000 € monatlich. Das Widerspruchs-/Klageverfahren dauert 12 Monate - (oder länger !). Dann müssten Sie, sollten Sie verlieren, satte 12.000 € - (oder mehr !) zu Unrecht erhaltene Rente erstatten. Wovon wollen Sie das tun, wenn Sie künftig auf Sozialhilfe oder einen unqualifizierten Billig-Job angewiesen sind ? Ich würde mir sehr genau überlegen, ob sich ein Widerspruch oder eine Klage gegen den Entziehungsbescheid wirklich lohnt ! Denn grundlos werden keine Renten entzogen, auch wenn die Betroffenen das regelmäßig anders sehen.

von
Helferin

Die aufschiebende Wirkung gilt nicht mehr im Klageverfahren!! Während des Widerspruchsverfahrens muss die Rente weitergezahlt werden; zum Schutze des Versicherten/Rentner jedoch nicht mehr im Klageverfahren (§ 86 a Absatz 2 SGG).

von
Hermi

Hallo DeFelice, vielen Dank für die Ihre fachmännischen Ratschläge, mein Mann ist seit Okt. 2004 in schmerztherapeutischer Behandlung, es hat fast 1,5 Jahre gedauert bis er mit den Medikamenten so eingestellt war das er sagen kann, "so kann ich mit den Schmerzen leben und umgehen" Die Ärzte in der Reha sind ständig an Ihm dran die Medikation zurück zu setzen, doch das geht nicht so einfach da sich um eine Opioidtherapie handelt. Die wollen ihm ständig vormachen das eine Versteifung der Wirbel besser wäre und Ihm eine Schmerzfreiheit bringt. Das wurde allerdings auch von den 2 Bandscheiben OP's behauptet. Aber nun ist es wie es ist und mein Mann will sich nicht noch einmal unter das Messer lege, schon gar nicht für eine Wirbelversteifung. Der Rat mit der allgemeinen Schweigepflicht ent-
bindung kommt leider zu spät, das war das erste was er unterschreiben sollte. aber ich glaube da die LVA die REHA veranlasst hat geht das gar nicht anders denn man hat nur nach der Krankenkasse und dem Hausarzt gefragt.

von
TCK

Hier handelt es sich doch um keine Entziehung, sondern um den Wegfall einer befristet gewährten Renten wegen Erwerbsminderung; d.h. die Rente fällt zum angegeben Zeitpunkt (hier 30.09.2007) weg. Ein Widerspruch (gegen die Ablehnung des Antrags auf Weitergewährung) kann deshalb hier keine aufschiebende Wirkung haben!!

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