Guten Tag Fritz,
nach § 13 Abs. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) bestimmt der Rentenversicherungsträger die Rehabilitationseinrichtung (sprich: die Reha-Klinik) nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Rentenversicherungsträger ist also gehalten, die für Ihre Erkrankungen/Beeinträchtigungen am besten geeignete Reha-Klinik unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit der Durchführung der Rehabilitationsleistung zu beauftragen. Die Erfahrung zeigt, dass die Rentenversicherungsträger die Auswahl der Reha-Einrichtung sehr sorgfältig betreiben und hier nicht im Vordergrund steht, die eigenen Einrichtungen auszulasten.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Versicherten ein Wunsch- und Wahlrecht eingeräumt. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9). Danach wird bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe (also auch medizinischen Rehabilitationsleistungen) berechtigten Wünschen der Versicherten entsprochen.
Wenn Sie also nicht in die Eifelklinik Manderscheid möchten, dann empfehle ich Ihnen bereits bei der Antragstellung Ihre Wunschklinik anzugeben. Sollte diese Klinik für die Rehabilitation Ihrer Leiden geeignet sein, dürfte einer Durchführung in Ihrer Wunschklinik nichts mehr im Wege stehen.
Ich wünsche Ihnen schon an dieser Stelle Alles Gute für Ihre Gesundheit und viel Erfolg.
Ihr Experte