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Experten-Antwort

Reha Kosten

von Solovar29.03.2017 | 15:52
1116 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo ! Habe die Kinder meiner Nachbarin für die Zeit in der Reha übernommen. Sie ist nun eine Woche dort, und es läuft auch prima mit den Kindern. Heute kam ein Bescheid der mir die Mühe der Betreuung mit 160 Euro im Monat vergütet. Da stimmt doch was nicht. Alleine die Haushaltsführung, die Verköstigung, die ganzen Aufwendungen überschreiten doch die 160 Euro für 3 Wochen gewaltig. Also bei der Hotline angerufen. Tenor: doch das stimmt so. Man hätte Haushaltshilfe beantragen müssen. Die Antragstellerin hätte wahrscheinlich das Kreuzchen falsch gesetzt. Geht das jetzt noch umzuändern ? Die Antwort : nein. Meine Frage ist jetzt ob hier wirklich nichts mehr geht, bzw. wenn eine Abänderung mgl. wäre wie mache ich das geltend ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Solovar,

die wegen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung werden vom Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Anspruchsberechtigt ist die an der Leistung teilnehmende Nachbarin. Was Sie im Innenverhältnis mit Ihr ausgemacht haben, ist hier natürlich nicht bekannt.

Wenn Sie sich über die Leistungen informieren möchten, googeln Sie doch bitte nach dem Formular G0580. Dort erhalten Sie komprimiert Informationen zu Ihren Fragen.

u.a. die Anspruchsvoraussetzungen:

- Bisher wurden die Hausarbeiten einschließlich Betreuung der Kinder durch die Rehabilitandin allein oder gemeinsam mit einer anderen Person erledigt. Eine andere im Haushalt lebende volljährige Person kann den Haushalt wegen beruflicher oder schulischer Verpflichtungen oder aus anderen, zum Beispiel körperlichen oder altersbedingten Gründen nicht weiterführen. Geeignete Nachweise sind beispielsweise Bescheinigungen über die Arbeitszeit oder die Schulzeit.

- Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. usw.

Sie können auch gerne noch mit der Sachbearbeitung telefonisch Kontakt aufnehmen und die entsprechenden Fragen stellen. (bzw. beantworten... Alter der Kinder etc..)

Freundliche Grüße

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Loniam 29.03.2017 | 16:09
Ihre Nachbarin bekommt doch Kindergeld und Unterhalt, bei ihr sollten sie die Kosten einfordern. So würde sie daran verdienen. Sie sollten die Unterhaltskosten bei ihr geltend machen.
Solovaram 29.03.2017 | 17:19
Eigentlich waren für den Tag 80 Euro ausgemacht. Diese wollte sie mir dann nach Abschluss der Reha auszahlen und den Betrag dann bei der REHA Stelle geltend machen. Da ich aber auch für Sie die Post entgegen nehme und auch in Ihren Auftrag reinsehen soll, hat mich das Schreiben der REHA überrascht indem steht dass nur 160 Euro für den ganzen Monat für Betreuungskosten übernommen wird. Daraufhin habe ich bei der Reha angerufen und die wiederum haben gesagt das man Haushaltshilfekosten für um die 70 euro max. pro Tag geltend machen kann aber für Betreuungskosten nur 160 Euro im Monat, und das die Rehabilitantin im G 581 das Kreuzchen verkehrt gesetzt hat und somit die Haushaltshilfkosten futsch wären.
=//=am 29.03.2017 | 17:55
Wenn nur Kinder (wieviele eigentlich?) über 12 Jahre im Haushalt sind, werden nur die Betreuungskosten von 160 EUR gezahlt. Wenn 1 Kind unter 12 Jahre alt ist, werden die Kosten für die Haushaltshilfe von bis zu täglich 74,00 EUR ODER stündlich 9,25 EUR von der DRV übernommen. Das mit dem "falschen Kreuz gesetzt" ist Unfug. Die Sachbearbeitung prüft normalerweise selbständig, was in Frage kommt, HHH oder Betreuungskosten. Die Versicherte (Ihre Nachbarin) müßte eigentlich auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid bekommen haben, WAS ihr tatsächlich bewilligt wurde, und zwar mit Angabe des Betrages, der erstattet wird. Soweit ich weiß, werden die 160,- EUR auch pro Kind ÜBER 12 J. gezahlt.
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