Hallo Solovar,
die wegen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung werden vom Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen übernommen. Anspruchsberechtigt ist die an der Leistung teilnehmende Nachbarin. Was Sie im Innenverhältnis mit Ihr ausgemacht haben, ist hier natürlich nicht bekannt.
Wenn Sie sich über die Leistungen informieren möchten, googeln Sie doch bitte nach dem Formular G0580. Dort erhalten Sie komprimiert Informationen zu Ihren Fragen.
u.a. die Anspruchsvoraussetzungen:
- Bisher wurden die Hausarbeiten einschließlich Betreuung der Kinder durch die Rehabilitandin allein oder gemeinsam mit einer anderen Person erledigt. Eine andere im Haushalt lebende volljährige Person kann den Haushalt wegen beruflicher oder schulischer Verpflichtungen oder aus anderen, zum Beispiel körperlichen oder altersbedingten Gründen nicht weiterführen. Geeignete Nachweise sind beispielsweise Bescheinigungen über die Arbeitszeit oder die Schulzeit.
- Im Haushalt lebt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. usw.
Sie können auch gerne noch mit der Sachbearbeitung telefonisch Kontakt aufnehmen und die entsprechenden Fragen stellen. (bzw. beantworten... Alter der Kinder etc..)
Freundliche Grüße