Die ärztliche Feststellung darüber, ob Sie gesundheitlich in der Lage sind, Ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung auszuüben oder nicht, ist im Entlassungsbericht Ihrer durchgeführten Rehabilitationsleistung dokumentiert.
Diese ärztlichen Ausführungen zu Ihren gesundheitlichen Einschränkungen gelten als besonders schützenswert und fallen unter das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I. Demzufolge ist es dem Rentenversicherungsträger nicht gestattet, diese Daten an Ihren Arbeitgeber weiterzugeben.
Bezüglich Ihrer Frage nach dem Krankengeld möchte ich Sie bitten, sich direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden, um die entsprechenden Modalitäten abzuklären.