1.) Antwort zu Beitrag von Ulrich:
Sofern Sie aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit wieder Krankengeld beziehen hat die Krankenkasse die Möglichkeit Sie nach §51 SGB V erneut zur Antragstellung auf eine Rehabilitation aufzufordern.
Der Rentenversicherungsträger prüft dann, ob eine erneute Maßnahme in Betracht kommt oder der Antrag in einen Rentenantrag umzudeuten ist.
Eine Aufforderung zur Rentenantragstellung seitens der Krankenkasse ist nicht zulässig.
2.) Antwort zu Beitrag von Anaid - Begleitperson KIHV
Sofern Sie im Antrag auf Kinderheilverfahren Ihre Teilnahme als Begleitperson nicht mit beantragt haben, sollten sie dies unter Darlegung von Gründen nachholen.
Sollte der Antrag bereits gestellt worden sein empfehle ich Ihnen sich nochmals mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzten und den Sachverhalt zu klären.