Hallo Fr. Smile,,
Rehabilitationsleistungen können gewährt werden, wenn die persönlichen (medizinischen) und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn Rehabilitationsbedürftigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Prognose im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit besteht. Diese Voraussetzungen müssen Sie als auch Ihr Partner (jeder in seiner Person) erfüllen. Hierfür ist es erforderlich, dass den Rehabilitationsanträgen jeweils ein Befundbericht des behandelnden Arztes sowie aussagefähige medizinische Befunde beigefügt sind. Auf Grundlage dieser Unterlagen entscheidet dann der Rentenversicherungsträger über die Gewährung oder Nichtgewährung einer solchen Leistung.
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass für die Versicherte eine Begleitperson aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Auf Antrag und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzung übernimmt dann der Rentenversicherungsträger die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Therapeutische Leistungen für die Begleitperson werden in diesen Fällen nicht erbracht. Ausschlagegebend sind auch hier die medizinischen Befunde und die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten. In der Regel wird diese Begleitperson nur bewilligt, wenn die Versicherte nicht in der Lage ist, sich selbständig zu versorgen oder in der Rehabilitationseinrichtung zu bewegen.