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Reha nach Krebs OP

von Artur5629.11.2017 | 09:30
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3 Antworten

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Vor 4 Jahren ist meine Harnblase infolge eines Blasenkarzinoms entfernt worden. Nach meiner OP habe ich an eine REHA Maßnahme in Anspruch genommen. Seitdem habe ich eine 70%-ige Schwerbehinderung. Auch heute, 4 Jahre nach der OP habe ich immer wiederkehrende Probleme, körperlich, aber auch psychisch. Ich bin weiterhin Vollzeit in meinem Beruf tätig, habe mit der täglichen Belastung damit allerdings zunehmend Probleme. Steht mir damit eine weiter REHA Kur zu?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 29.11.2017 | 10:46

Hallo Artur56,

Sie können einen Antrag auf eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfüllt sind, kann erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entschieden werden. In Ihrem Fall könnten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, da Sie mitteilen, dass Sie laufend beschäftigt sind. Ob Sie auch vermindert erwerbsfähig sind oder dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wird nach Prüfung der ärztlichen Unterlagen entschieden. Falls in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Anspruch besteht, wird der Antrag ggf. an die zuständige Krankenversicherung weitergeleitet, sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind.

2 Antworten

Fortitude one am 29.11.2017 | 10:02
Hallo Arthur56, im Grunde genommen ja, alle 4 Jahre. Ohne Ihren Hausarzt und Fachärzte geht da gar nichts. Die Schwerbehinderung wird nicht in Prozent % ausgedrückt, sondern in GdB und hat mit einer Reha nichts zu tun. Bitte mal hier lesen: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Auszug: Niemand ist davor geschützt: Krankheit kann jeden treffen und das Leben stark beeinträchtigen. Hier kann eine medizinische Rehabilitation helfen. „Rehabilitation“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „wiederherstellen“. Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter dieser Bezeichnung Leistungen mit dem Ziel durch, eine erheblich gefährdete oder bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden. Und es rechnet sich für Sie und für uns: Sie können länger im Erwerbsleben bleiben, und uns bleiben zugleich aktive Beitragszahler erhalten. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen Sie können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Grundsätzlich kommt eine erneute Leistung nicht vor dem Ablauf von vier Jahren in Betracht. Ist aber aus gesundheitlichen Gründen schon früher eine Rehabilitation dringend erforderlich, so kann diese auch erbracht werden. Weiterhin müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. "6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren" ist die am häufigsten erfüllte Voraussetzung. Bei Ihnen darf auch kein sogenannter Ausschlussgrund vorliegen. Sind Sie beispielsweise Beamter, haben Sie keinen Anspruch auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch die Rentenversicherung. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch den jeweilig zuständigen Rentenversicherungsträger. Weitere Informationen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Weitere Informationen zu Ausschlussgründen Antragsverfahren: Auf Ihren Träger kommt es an Sie sollten in einem gemeinsamen Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt besprechen, ob die Einleitung einer medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Ist dies der Fall, gibt es dazu bei den einzelnen Rentenversicherungsträgern unterschiedliche Verfahren: Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, wird ein medizinisches Gutachten erstellt. Dieses wird von der Antrag aufnehmenden Stelle oder vom Rentenversicherungsträger in Auftrag gegeben. Ist Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Bund, haben Sie die Wahl, ob Ihr behandelnder Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellt, der mit dem Antrag eingereicht wird oder ob Sie sich von einem Gutachter begutachten lassen. Bei allen anderen Rentenversicherungsträgern lassen Sie bitte von Ihrem behandelnden Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht erstellen, den Sie mit dem Antrag einreichen. Rehabilitationsleistungen müssen Sie beantragen. Die Formulare erhalten Sie nicht nur direkt bei der Rentenversicherung, sondern auch bei den Auskunfts- und Beratungsstellen und Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation. Außerdem können Sie Ihren Antrag auch bei den gesetzlichen Krankenkassen und Versicherungsämtern stellen. Alle genannten Stellen sind Ihnen auch gern beim Ausfüllen der Formulare behilflich. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
=//=am 29.11.2017 | 09:41
Eine onkologische Nachsorgeleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 6 kann nur innerhalb eines 2-Jahreszeitraumes nach der Primärbehandlung bewilligt werden. Dieser Zeitraum ist bei Ihnen leider überschritten. Sie können aber eine "normale" medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen.
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