Hallo Arndt,
für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte, die gemindert erwerbsfähig sind, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, bei denen voraussichtlich die geminderte Erwerbsfähigkeit durch solche Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.
Eine wesentliche Besserung bedeutet eine nicht nur geringfügige oder nicht nur kurzzeitige Steigerung der durch gesundheitliche Beeinträchtigungen geminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten im Erwerbsleben; eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit liegt nicht vor, wenn nur eine Linderung des Leidens oder eine sonstige Erleichterung in den Lebensumständen erreicht wird oder volle Erwerbsminderung bestehen bleibt
Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben dauerhaft behoben wird.
Als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kommt zum Beispiel die Beauftragung eines Integrationsfachdienstes in Betracht. Integrationsfachdienste können bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln und die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten.