Hallo Olivia,
vorrangiges Ziel von Rehabilitationsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach wie vor die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bzw. die Eingliederung in das Erwerbsleben. Diese Ziele legt der RV-Träger u.a. bei seiner Ermessensausübung zu Grunde.
Dieses Bestimmungsrecht des Rentenversicherungsträgers wird durch das Wunsch- und Wahlrecht des Versicherten nicht eingeschränkt; kann aber nach erfolgter Prüfung einem Wunsch nicht entsprochen werden, ist dies zumindest sachlich und für den Betroffenen nachvollziehbar zu begründen.
Insofern erscheint in dem geschilderten Fall klärungsbedürftig, ob nach Auffassung des Trägers das Rehabilitationsziel in der gewünschten Einrichtung grundsätzlich überhaupt erreicht werden kann; denn nur wenn die inhaltliche Ausrichtung der gewünschten Rehabilitationseinrichtung geeignet erscheint für die Behandlung der hier maßgeblichen Indikation (was an dieser Stelle jedoch nicht beurteilt werden kann) kommt eine Belegung in Betracht.
Hierzu sollte unbedingt nochmals Kontakt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger aufgenommen werden auch im Hinblick darauf, dass eine nachgewiesene Fahrtzeit von 1 ¼ Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich nicht den Anforderungen an die Erreichbarkeit einer ambulanten Einrichtung entsprechen würde. Bei der zeitlichen Grenze von 45 Minuten ist aber auch zu bedenken, dass eine gewünschte ambulante Durchführungsform die grundsätzliche Reisefähigkeit des Versicherten voraussetzt.