In allen bislang vorhandenen Beiträgen steckt sozusagen die tatsächliche Umsetzung der rechtlichen Grundlagen, auf welchen der Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe entscheiden würde. Grundsätzlich sollte man sich klar machen, warum der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe, also medizinische Rehabilitation, erbringt. Die Leistungserbringung basiert auf dem Grundsatz: "Rehabilitation vor Rente." Somit wird klar, dass die rehabilitativen Leistungen dazu dienen sollen, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, zu erhalten, verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen. Hier wird deutlich, dass es sich hierbei immer nur um eine individuelle medizinische Prüfung des Einzelfalles handeln kann. Eine Antragstellung ist jederzeit möglich. Der Rentenversicherungsträger wird unter den oben ausgeführten Grundsätzen eine Prüfung vornehmen. Sofern die Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rentenversicherungsträgers durch medizinische Rehabilitationsleistungen beeinflusst werden könnte, eventuell zu einem Wegfall der Rentenzahlung führen könnte, wird eine entsprechende Bescheidserteilung erfolgen. Sofern jedoch die Prüfung ergeben sollte, dass eine positive Veränderung des Leistungsvermögens nicht möglich sein sollte, wird der Antrag an die zuständige Krankenkasse abgegeben werden.