Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Edith,
nach Ende der Lohnfortzahlung übernimmt der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung die Zahlung des Übergangsgeldes. Dieses wird in Höhe von 68% der maßgebenden Berechnungsgrundlage geleistet. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 EStG, führen dazu, dass die Höhe des Übergangsgeldes auf 75% der maßgebenden Berechnungsgrundlage ansteigen würde. Die Ihnen entstandenen Reisekosten werden auf Antrag (formlos) erstattet. Bei stationärer Unterbringung in der Reha-Klinik ist für die An- und Abreise eine Entfernungspauschale von 0,20 EUR für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnort und Klinik anzusetzen. Maximal allerdings 130 EUR. Entstandene Kosten für die Begleitperson (z.B. Verdienstausfall) werden nur erstattet, wenn die Begleitung behinderungsbedingt erforderlich war, weil Sie nicht in der Lage waren die Reise selbstständig durchzuführen. Eine vorherige Anerkennung durch den Leistungsträger ist erforderlich.
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