Zitiert von: Luzifer64
Guten Tag,
Ich hatte eine Aufforderung der KK einen Reha-Antrag zu stellen,diese absolviert und arbeitsunfähig entlassen.
Jetzt wird wohl eine Umdeutung geprüft und dazu meine Frage.
Bekomme ich noch mal einen Rentenantrag zugeschickt und bin ich gezwungen den sofort zu stellen?
Meine Sorge ist wenn ich einen Rentenantrag stelle und dieser abgelehnt wird bei mir auch die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift.
Ich würde lieber warten bis zur Aussteuerung in 3 Monaten und dann mit Aufforderung des AA einen Rentenantrag stellen.
Vielen Dank für Antworten
Ich möchte Ihren Eröffnungsbeitrag noch einmal kurz erörtern und etwas darauf eingehen.
Sie schreiben, dass die KK Sie zur Rehaantragstellung aufgefordert hatte und Sie gleichzeitig darüber informierte, dass der Rehaantrag in einen Rentenantrag umzudeuten sei, wenn sich dazu (daa Vorliegen einer Erwerbsminderung) die Voraussetzungen nach erfolgter Reha darstellen.
Sie wurden, so schildern Sie, als arbeitsunfähig aus dieser Maßnahme entlassen.
Eine Entlassung "arbeitsunfähig" bedeutet jedoch nicht unbedingt auch Status Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung!
Wie wurde sich rehaärztlich über Ihre Restleistungsfähigkeit geäußert, sprich, wie stufte man das positive/negative Leistungsbild abschließend ein?
Vereinfacht gesagt, was sagt der Rehaabschlussbericht über Ihre Restleistungsfähigkeit im erlernten respektive zuletzt ausgeübtem Beruf und im Gegenzug in einem Beruf auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt aus?
Erst wenn man Sie sozialmedizinisch in Ihrem erlernten/zuletzt ausgeübtem Beruf und/oder in zumutbaren Berufen des allgemeinen Arbeitsmarktes als erwerbsgemindert einstufen würde, käme eine evtl. Umdeutung des Rehaantrags zum Tragen.
Das würde man Ihnen dann schriftlich mitteilen und Ihnen eine offizielle Rentenantragstellung nahelegen.
Gruß Silvia