Hallo Luziffer64,
wenn Ihr Rehaantrag aufgrund § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet wird, gilt der Rehaantrag als Rentenantrag. Das heißt, dass Sie zwar noch die entsprechenden Rentenantragsvordrucke vom Rentenversicherungsträger zugesandt bekommen und ausfüllen müssen - am Datum der (rechtlichen) Rentenantragstellung ändert sich aber nichts mehr. Datum der Rentenantragstellung ist damit das Datum des ursprünglichen Rehaantrags.