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Experten-Antwort

Reha-Umdeutung-Rentenantrag

von Luzifer6401.05.2019 | 10:44
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17 Antworten

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Guten Tag, Ich hatte eine Aufforderung der KK einen Reha-Antrag zu stellen,diese absolviert und arbeitsunfähig entlassen. Jetzt wird wohl eine Umdeutung geprüft und dazu meine Frage. Bekomme ich noch mal einen Rentenantrag zugeschickt und bin ich gezwungen den sofort zu stellen? Meine Sorge ist wenn ich einen Rentenantrag stelle und dieser abgelehnt wird bei mir auch die Nahtlosigkeitsregelung nicht greift. Ich würde lieber warten bis zur Aussteuerung in 3 Monaten und dann mit Aufforderung des AA einen Rentenantrag stellen. Vielen Dank für Antworten

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Luziffer64,

wenn Ihr Rehaantrag aufgrund § 116 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet wird, gilt der Rehaantrag als Rentenantrag. Das heißt, dass Sie zwar noch die entsprechenden Rentenantragsvordrucke vom Rentenversicherungsträger zugesandt bekommen und ausfüllen müssen - am Datum der (rechtlichen) Rentenantragstellung ändert sich aber nichts mehr. Datum der Rentenantragstellung ist damit das Datum des ursprünglichen Rehaantrags.

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16 Antworten

krank-ohne-renteam 01.05.2019 | 10:54
Das durch die Aufforderung nach §51 SGB V das Dispositionsrecht jetzt bei der KK liegt, müsstest du dich mit der KK in Verbindung setzen. Da Sozialleistungen kein Wunschkonzert sind, wird der Plan mit der AfA nicht aufgehen. Das Dispositionsrecht liegt bei der KK und die werden nicht warten, da du ohne deren Zustimmung sowieso nichts machen kannst. Wenn deine Sorge eine Ablehnung eines Rentenantrags ist, dann wird man dadurch ja nicht gleich gesund. Und in diesem Fall steht dir der Weg eines Widerspruchs offen, sowie ggf. weitere Wege. H.
Luzifer64am 01.05.2019 | 11:06
Hallo, das die KK in meinem Fall jetzt das sagen hat ist mir bekannt,mir geht es darum ob ich nochmal irgend einen Antrag ausfüllen muss oder hat sich für mich mit dem Reha-Antrag nachzukommen alles erledigt?
DRVam 01.05.2019 | 11:10
Wenn der Rententräger der Meinung ist, dass Ihr Reha-Antrag in einen Erwerbsminderungsrentenantrag umgewandelt werden soll, werden Sie schriftlich zu einer Antragstellung aufgefordert.
Luzifer64am 01.05.2019 | 12:47
Mein Gott,meine Frage ist doch nur habe ich selbst jetzt noch Pflichten nach erfolgter Reha irgendwelche Anträge zu stellen oder kann ich die Entscheidung der DRV ob positiv oder negativ abwarten? Warum kann dies keiner bindend beantworten. Ich bin der Meinung das mit dem Reha-Antrag für mich alles erledigt ist aber meine Meinung zählt nicht sondern Recht und Gesetz. Habe ich nun Ruhe mit Anträgen bis zur Aussteuerung oder nicht? Einfache Frage bitte einfache Antwort!
JFKam 01.05.2019 | 12:04
Zitat von Luzifer64 anzeigenausblenden
Immer dieses erbärmliche Rumgeeiere.... Bis zur Entscheidung der DRV wird das Krankengeld wie bewilligt weitergezahlt. Sollte zunächst eine Ablehnung erfolgen, bestünde dann bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerspruch Anspruch auf Arbeitslosengeld_1, im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. Sollte nach Ablauf des Alg_1-Anspruchs immer noch nicht rechtswirksam über Ihren Rentenantrag entschieden worden sein, freuen Sie sich bestimmt darüber, dass Sie Ihren Rentenantrag unverzüglich gestellt haben und nicht erst nach der letzten KG-Zahlung. Ansonsten wären Sie dann nämlich drei Monate früher zum Hartz4-Empfänger geworden. Diese "Zehn-Wochen-Regelung für Reha-Anträge" ist übrigens so überflüssig wie ein Kropf. Niemandem würde ein Nachteil dadurch entstehen, wenn man zur unverzüglichen Antragsstellung verpflichtet wäre, da lediglich schuldhaftes Verzögern ernsthafte Konsequenzen für die Betroffenen hätte. Fakt ist: Wenn offensichtlich kein weiterer Anspruch auf Krankengeld besteht, ist es nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht Ihrer Krankenkasse, die Zahlungen schnellstmöglich einzustellen. Nicht arbeitsunfähige Arbeitnehmer bekommen schließlich auch nicht mehrere hundert Euro pro Monat geschenkt, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslohn haben.
Luzifer64am 01.05.2019 | 11:30
Vielen Dank für die Antworten, Also bekomme ich noch mal bei Umdeutung einen Antrag zugeschickt und habe eine Mitwirkungspflicht. Nur ist es dann nicht mir überlassen wann ich diesen Antrag an die DRV sende? Genau dies würde ich erst nach Aufforderung AfA tun. Gibt es hier auch eine 10 Wochenfrist wie beim Reha-Antrag?
Ulliam 01.05.2019 | 12:37
Das dauert sowieso 6 Monate bis dein Rentenantrag bearbeitet wird und eher länger. Warte ab, bis du die Aufforderung bekommst. Da es bei der Nathlosigkeitsregelung sowieso Pflicht sein wird, verstehe ich nicht, wo das Problem ist
Max4.0am 01.05.2019 | 12:56
Nein! Ist aber schon mehrfach beantwortet worden hier. Wer lesen kann ...
Luzifer64am 01.05.2019 | 13:16
Mein Gott,meine Frage ist doch nur habe ich selbst jetzt noch Pflichten nach erfolgter Reha irgendwelche Anträge zu stellen oder kann ich die Entscheidung der DRV ob positiv oder negativ abwarten? Warum kann dies keiner bindend beantworten. Ich bin der Meinung das mit dem Reha-Antrag für mich alles erledigt ist aber meine Meinung zählt nicht sondern Recht und Gesetz. Habe ich nun Ruhe mit Anträgen bis zur Aussteuerung oder nicht? Einfache Frage bitte einfache Antwort!
Verstehe Ihre Anfrage sowieso nicht. Was soll denn die DRV "ob positiv oder negativ" entscheiden, wenn gar kein EM-Antrag Ihrerseits gestellt wurde? Sachen gibt's ...
Ich wurde von der KK aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen mit der Belehrung das dieser in einen Rentenantrag nach Prüfung umgedeutet werden kann. Reha war erfolglos,befinde mich in der Prüfung zur Umdeutung. Aber seltsam das keiner die einfache Frage beantworten kann ob der Reha-Antrag bei Umdeutung als vollständiger Rentenantrag gilt oder noch extra Formulare auf mich zu kommen!
Luzifer64am 01.05.2019 | 13:43
Na geht doch,also ohne Ausfüllen weiterer Formulare kein vollständiger Rentenantrag und damit kann überhaupt nicht über eine Rente egal welcher Art ob positiv oder negativ entschieden werden.
RVam 01.05.2019 | 13:27
Zitat von Luzifer64 anzeigenausblenden
Verstehe Ihre Anfrage sowieso nicht. Was soll denn die DRV "ob positiv oder negativ" entscheiden, wenn gar kein EM-Antrag Ihrerseits gestellt wurde? Sachen gibt's ...
Ich wurde von der KK aufgefordert einen Reha-Antrag zu stellen mit der Belehrung das dieser in einen Rentenantrag nach Prüfung umgedeutet werden kann. Reha war erfolglos,befinde mich in der Prüfung zur Umdeutung. Aber seltsam das keiner die einfache Frage beantworten kann ob der Reha-Antrag bei Umdeutung als vollständiger Rentenantrag gilt oder noch extra Formulare auf mich zu kommen!
Hallo, nochmal im Klartext: Reha-Antrag bei Umdeutung als vollständiger Rentenantrag gilt ----> was ist das für ein Deutsch Auch wenn der Reha Antrag als EMR Antrag spezifiziert wird, müssen weitere Formulare ausgefüllt werden. Gruß
Max4.0am 01.05.2019 | 14:04
Ich glaube, Sie verstehen das Ganze überhaupt nicht. Und es wäre hilfreich, wenn Sie sich präziser ausdrücken würden. Zu 99% wird die DRV dem Ansinnen der KK folgen, das bedeutet, dass Sie, wie schon geschrieben, weitere Anträge für einen formellen Rentenantrag auszufüllen haben. Diese Anträge werden Ihnen zugeschickt. Hier haben Sie keine Entscheidungsgewalt mehr. Wenn Sie hier Fristen verstreichen lassen, die Ihnen von der KK gesetzt wurden/werden, wird Ihnen das KG gestrichen. Ob Sie dann in den Genuss einer Nahtlosigkeitsregelung kommen, wage ich zu bezweifeln. Und selbst wenn, wird die AfA genau das gleiche Ziel verfolgen, Sie nämlich in die EM schicken zu wollen. Ob das alles so okay ist, steht auf einem anderen Blatt. Vielleicht haut's so hin, wenn Sie Zeit mit Widersprüchen schinden wollen, vielleicht aber auch nicht.
Silviaam 01.05.2019 | 18:41
Ich möchte Ihren Eröffnungsbeitrag noch einmal kurz erörtern und etwas darauf eingehen. Sie schreiben, dass die KK Sie zur Rehaantragstellung aufgefordert hatte und Sie gleichzeitig darüber informierte, dass der Rehaantrag in einen Rentenantrag umzudeuten sei, wenn sich dazu (daa Vorliegen einer Erwerbsminderung) die Voraussetzungen nach erfolgter Reha darstellen. Sie wurden, so schildern Sie, als arbeitsunfähig aus dieser Maßnahme entlassen. Eine Entlassung "arbeitsunfähig" bedeutet jedoch nicht unbedingt auch Status Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung! Wie wurde sich rehaärztlich über Ihre Restleistungsfähigkeit geäußert, sprich, wie stufte man das positive/negative Leistungsbild abschließend ein? Vereinfacht gesagt, was sagt der Rehaabschlussbericht über Ihre Restleistungsfähigkeit im erlernten respektive zuletzt ausgeübtem Beruf und im Gegenzug in einem Beruf auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt aus? Erst wenn man Sie sozialmedizinisch in Ihrem erlernten/zuletzt ausgeübtem Beruf und/oder in zumutbaren Berufen des allgemeinen Arbeitsmarktes als erwerbsgemindert einstufen würde, käme eine evtl. Umdeutung des Rehaantrags zum Tragen. Das würde man Ihnen dann schriftlich mitteilen und Ihnen eine offizielle Rentenantragstellung nahelegen. Gruß Silvia
Ulliam 02.05.2019 | 12:44
Ja es kommen noch Formulare auf dich zu. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente und der Antrag auf Nathlosigkeitsregelung
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