Sicherlich handelt es sich dann um eine sogenannte "Anschluß-Heilbehandlung" (AHB). Den Reha-Antrag haben Sie gestellt, in dem Sie dieser "AHB" zugestimmt haben. Als Datum des Reha-Antrages gilt dann der Tag der Zustimmung (§ 115 Abs. 4 SGB 6).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__115.html
Dieser Reha-Antrag gilt Kraft Gesetzes als Rentenantrag, wenn die Bedingungen nach § 116 Abs. 2 SGB 6 vorliegen.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html
Das Dispositionsrecht ist eingeschränkt, wenn dem AHB-Antrag eine Aufforderung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers zugrunde lag (§ 51 SGB 5, § 125 SGB 3).
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__51.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html
Die Krankenkassen sind sogar der Auffassung, eine nachgeschobene Aufforderung nach vorstehender Bestimmung schränke das Dispositionsrecht rückwirkend auf den vom Versicherten selbst gestellten Reha-Antrag ein. Dazu gibt es Differenzen bei der Rechtsauslegung. Nur wenn die Krankenkasse oder Agentur für Arbeit Sie nicht aufgefordert hat, können Sie sicher sein, Ihr Dispositionsrecht ohne Verlust der vorrangigen Leistung (Krankengeld, Arbeitslosengeld) dahingehend ausüben zu können, dass Sie erklären, der Reha-Antrag solle nicht als Rentenantrag gelten.