Zitiert von: Paula
Hallo,
vorab zur Info: seit dem 21.01.2021 bin ich krankgeschrieben (Depressionen, Schlafstörungen, Hüft-Probleme),
ALG 1 erhalte ich seit dem 26.03.2022 (wegen einer Vorerkrankung war das Krankengeld dann ausgelaufen).
Nun hatte ich vor sieben Wochen meine zweite Hüft-OP und fühle mich körperlich noch nicht so gestärkt, dass ich die "verordnete" psychosomatische Reha in einem 350 km-entfernten Ort antreten kann.
Außerdem bin ich seit dem Jahr 2021 in psychotherapeutischer Behandlung (Einzeltherapie), die mir sehr geholfen hat - zumal ich in gewohnter Umgebung bin.
Ich würde die Reha daher gerne verschieben/absagen - ist das möglich?
Außerdem möchte ich mich gerne dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stellen, da ich durch die noch andauernde Psychotherapie (Einzeltherapie) hier bei mir im Ort gut gestärkt fühle.
Dann habe ich noch eine weitere Frage: mir liegen keinerlei Unterlagen (Gutachten/Berichte) vor, aus denen hervor geht, warum man mich in eine psychosomatische Reha schicken will. Kann ich diese anfordern? und wo?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antworten!!
Hallo Paula,
Ihren Schilderungen nach zu urteilen, lag entweder eine Aufforderung zur Antragsstellung von Ihrer Krankenkasse oder von der Agentur für Arbeit vor. In beide Fällen müssen wir Ihnen eher davon abraten, die bewilligte Leistung eigenständig verschieben oder absagen zu wollen, ohne dies vorab mit Ihrer Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit abzuklären.
Sollten Sie ohne vorherige Zustimmung die Reha verschieben oder absagen, kann dies Auswirkungen auf Ihre Entgeltersatzleistungen haben. Diese können ausgesetzt oder gekürzt werden.
Es besteht jedoch ggf. auch die Möglichkeit, eine wohnortnahe ganztägig ambulante Leistung in Anspruch zu nehmen. Auf Antrag kann eine Änderung der Rehabilitationseinrichtung und der Durchführungsart vorgenommen werden. Im Falle der Aufforderung zur Antragsstellung seitens Ihrer Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit gilt jedoch auch hier: Bitte vorab abklären, ob Einverständnis besteht.
Bezüglich Ihrer Arbeitsfähigkeit und einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihren behandelnden Arzt in Verbindung zu setzen. Wir weisen darauf hin, dass über die Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls im Anschluss Leistungen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben ergriffen werden können. Entweder im Rahmen einer stufenweise Wiedereingliederung, soweit noch ein Arbeitsverhältnis besteht, oder im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Hinsichtlich der bewilligten Rehabilitationsindikation wird von Ihnen selbst ausgeführt, dass Sie sich in psychosomatischer Behandlung befinden. Entsprechende medizinische Unterlagen werden bei Ihrem Rentenversicherungsträger vorhanden sein. Die Entscheidung über die Indikation der Rehabilitationsleistung wird nach Aktenlage getroffen. Ein gesondertes Gutachten wird in der Eingangsbearbeitung Ihres Antrags für eine Rehabilitationsleistung nicht erstellt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung