Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html
Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gilt als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und
1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html
Die Aufforderung zur Antragstellung dient letztlich einer Sicherung der Ansprüche der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Erstattungsanspruches. Daher ist das Dispositionsrecht des Antragstellers eingeschränkt.
Mehr dazu unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…