Einen schönen guten Tag,
ich beziehe Krankengeld und habe selbst durch Krankheit einen Reha-Antrag gestellt. Dieser wurde von der RV genehmigt - ambulante Reha gemäß Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigt. Reha beginnt im August. Die KK hat durch den MDK ein Gutachten erstellen lassen, welches ich leider nicht gesehen habe und hat mir nachträglich das Dispositionsrecht eingeschränkt. Mündlich wurde mir angekündigt, mich umgehend in eine stationäre REHA zu schicken. Bleibt mein Wunsch- und Wahlrecht dennoch bestehen? Ich möchte keinesfalls in eine stationäre Reha-Einrichtung.
Danke Anna
Die DRV hat Ihrem Wunsch doch entsprochen? Was ist die rentenrechtliche Fragestellung?
Alles andere müssen Sie mit der Kasse klären, ob die Sie wirklich in eine stationäre Reha "stecken können" und ob das was dort irgendein Mitarbeiter gesagt hat auch so umgesetzt wird / werden kann? Das weiß doch niemand bei der DRV. Die Kasse kann der DRV sicher nicht anordnen die "amulante Bewilligung" aufzuheben und daraus eine stationäre zu machen.
Die Einschränkung des Dispositionsrecht bedeutet für Sie folgendes: Wenn die DRV während oder nach der Reha zur Erkenntnis gelangt dass Sie zu berenten wäre (volle oder teilweise Erwerbsminderung) können Sie darauf nur mit Einwilligung der Kasse "verzichten" - nicht mehr und nicht weniger.
Vermutlich hat sich das nur überschnitten.Sie können im August unbesorgt ihre Reha antreten. Bleiben sie entspannt
Rufen sie einfach kurz bei der Kasse an und erklären sie, das alles schon geregelt ist
Rufen sie einfach kurz bei der Kasse an und erklären sie, das alles schon geregelt ist
und fordern Sie (trotzdem) gleichzeitig eine Kopie des MDK Gutachtens für Ihre Unterlagen an (ggfs. schriftlich)
Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihnen - Ihrem Wunsch folgend -eine Leistung zur ambulanten medizinischen Rehabilitaion bewilligt.
Die Einschränkung des Dispositionsrechts sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse durch Vorlage des Bewilligungsbescheides besprechen. Diese wird auf die Durchführung der Leistung zur medizinischen Rehabilitaion in stationärer Form nicht bestehen, weil offenbar durch die Leistung zur medizinischen Rehabilitaion in ambulanter Form das Rehabilitaionsziel erreichbar ist.
Für die bewilligte Leistung zur medizinischen Rehabilitaion wünschen wir Ihnen viel Erfolg.