Grundsätzlich gilt : Eine erneute Rehamaßnahme soll nicht vor Ablauf einer Frist von vier Jahren gewährt werden. Sollten im Einzelfall jedoch medizinische Gründe vorliegen; oder eine drohende Erwerbsminderung durch die Rehamaßnahme beseitigt werden können, kann auch schon vor Ablauf dieser Frist eine erneute Rehamaßnahme bewilligt werden. Wir empfehlen Ihnen daher erneut einen Antrag auf eine medizinische Rehamaßnahme zu stellen.