Hallo Polarschnee,
da Sie weiterhin krank sind und somit dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zur Verfügung stehen, erhalten Sie wohl Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III (Nahtlosigkeitsregel).
In diesem Fall muss die Agentur für Arbeit Sie auffordern, einen Rehaantrag zu stellen.
Da erst kürzlich ein solcher abgelehnt wurde, können Sie mit ihrer Sachbearbeiterin bei der AfA nachfragen, ob Sie dies in diesem Fall wirklich nochmal tun müssen.
Wenn die AfA darauf verzichtet, lassen Sie sich das sicherheitshalber schriftlich geben.
Achten Sie darauf, dass Ihnen zur Antragsstellung wahrscheinlich eine 4-wöchige Frist gesetzt wurde.
Besteht das Amt weiterhin auf einen neuen Antrag, tun Sie das einfach.
Denn wenn Sie es nicht tun, wird Ihnen wohl vorläufig die Zahlung des Arbeitslosengeldes verweigert.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html
LG