Es ist tatsächlich so, dass der Antrag auf Leistungen zur med. Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, die der Rententräger erbracht hat oder die ein unzuständiger Leistungsträger gewährt hat, obwohl der Rentenversicherungsträger zuständig gewesen wäre, als Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gilt, wenn die Maßnahme nicht erfolgreich gewesen ist, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert hat. Diese Antragsfiktion ( §116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ) prüft der Rententräger von Amts wegen und bietet - soweit diese Voraussetzungen vorliegen - auch von sich aus ein Rentenverfahren an.