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Experten-Antwort

Rehaantrag oder gleich Rentenantrag?

von Marco24.03.2018 | 12:47
731 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo an alle und ich hoffe ihr habt einen Rat. Nach mehrjähriger Erkrankung mit stetiger Verschlechterung ist eine Person seit September 2016 durchgängig AU. Im Laufe der AU wurde eine schwere chronische Erkrankung fedtgestellt durch die Charite in Berlin. Mittlerweile sind ein Schwerbehindertenausweis GdB 70 und eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden. Die Person ist Anfang 30. Nun ist das Krankengeld ausgelaufen und es wurde ALG1 beantragt. Dieses wurde genehmigt der ärztliche Dienst der Bundesagentur hat aber die vollschichtige Leistungsunfähigkeit festgestellt. Nun wurde die Person aufgefordert innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation bei der DRV zu stellen. Auf Nachfrage kam der Hinweis, dass die Bundesagentur nur diesen Schritt der Aufforderung gehen kann und niemanden zu einem Rentenantrag auffordern darf. Jetzt meine Frage, kann die Person auch gleich einen Antrag auf EM Rente stellen oder muss erst der Weg über den Rehaantrag gegangen werden? Der Rehaantrag wäre insofern sinnlos, da die Erkrankung nicht behandelbar ist und es nur eine Symptombehandlung gibt. Die Person weder lange stehen oder sitzen kann und jegliche körperliche Belastung , also schon das Baden nur mit Hilfe, die Symptome verschlechtert und der Großteil des Tages liegend verbracht wird. Der Rehazweck der Rehabilitation oder Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit ist nicht erreichbar. Im Gegenteil, würden Anwendungen Sport Gymnastik oder sowas die Erkrankung eher verschlechtern. Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.03.2018 | 08:58

Hallo die Damen und Herren,

Ergebnis wie folgt:

-> Erfahrungsgemäß (sollte trotzdem kurz von der AfA bestätigt werden) ist es für die Agentur für Arbeit ausreichend, wenn Sie anstelle eines Reha Antrages einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellen.

-> Beim Rententräger macht es inhaltlich keinen Unterschied ob Sie Reha oder Rente beantragen. In der Rentenversicherung gilt der Grundsatz Reha vor Rente. d.h., dass auch bei einem Rentenantrag geschaut wird, ob die Rentenversicherung mit Rehaleistungen unterstützen und die (drohende) Erwerbsminderung beseitigt werden kann.

9 Antworten

Klugpuperam 24.03.2018 | 13:08
Die Agentur will einen Reha-Antrag, den sollte man auch liefern. Es wird dann zur Umdeutung kommen und am Ende wird die Rente gezahlt. Der behandelnde Arzt wird bescheinigen, dass die Reha keinen Sinn macht.
Marcoam 24.03.2018 | 14:46
Hallo, wie gesagt, dem Arbeitsamt ist es gleich ob nun ein Antrag auf Reha oder direkt auf Rente gestellt wird. Sie dürfen aber nur zum Rehaantrag auffordern. Ist es denn für die DRV irrelevant ob man nun Rente beantragt oder muss man wegen der Aufforderung dort zuerst Rehabilitation beantragen?
Marco am 24.03.2018 | 14:52
Dein Optimismus in allen Ehren, ich ich bezweifle jedoch, dass es bei jemanden Anfang 30 so einfach geht. Selbst bei der Pflegebegutachtung hat die Gutachterin gesagt, sie muss irgendwelche Maßnahmen empfehlen bei einer so jungen Person, sonst bekommt sie Ärger. Der Hinweis auf die medizinischen Befunde waren da völlig Wurst, auch das jegliche Belastung die Beschwerden sogar dauerhaft verschlimmern können, wurde gekonnt ignoriert. So hatte sie einfach physikalische Therapie zum Erhalt der Bewegungsfähigkeit empfohlen. Dass die Person nicht mal in der Lage ist bei so einer Praxis regelmäßig aufzuschlagen ganz zu schweigen diese dann zu überstehen interessiert nicht. Daher besteht eine hohe Gefahr, dass es bei der DRV ähnlich läuft, da es sich um eine seltene Erkrankung handelt, kennt kaum einer die Auswirkungen. Die ärztlichen Befunde lesen tut KEIN Arzt!
Soissesam 25.03.2018 | 09:17
Um die Frage zu beantworten... dem Rentenversicherungsträger ist es wurst, ob aufgrund der Aufforderung der Agentur für Arbeit zunächst eine Reha oder gleich Rente beantragt wird.
Forstam 25.03.2018 | 11:06
Hallo, Sie reden von einer Person. Wer ist diese Person? Und was heisst Pflegebedürftig? Welchen Pflegegrad 1,2,3... ? Eine Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die EMR. Vielleicht ist die Person nicht Rehafähig. Sie können auch sofort/zuerst einen EMR Antrag stellen. Grüße
W*lfgangam 25.03.2018 | 11:47
Hallo Marco, ich kenne diese AfA-Schreiben/Aufforderungen nur so, dass - neben der zulässigen Aufforderung zur Reha - auch gleichzeitig der _Hinweis_ enthalten ist, dass alternativ auch gleich ein EM-Antrag gestellt werden kann. Sowohl als auch ist mittels Antrags-/Terminbestätigung gegenüber der AfA innerhalb der gesetzten Frist zu belegen und gut ist's. Es ist doch auch so, dass die DRV selbst bei sofortigem EM-Antrag vorab die Reha-Möglichkeiten prüft. Stellen Sie nur den Reha-Antrag, gewinnen Sie noch etwas Zeit (bevor es dann doch vielleicht umgehend zum EM-Rentenverfahren wird) und können das ggf. höhere ALG noch ein paar Monate länger mitnehmen. Für einen 30-jährigen ist die Bezugsdauer ALG aber überschaubar ...Reha-Verfahren und dann erst Renten-Verfahren könnten aber schon jenseits dieser Bezugsdauer liegen - und dann? Gefühlt würde ich sagen, die EM-Rente direkt zu beantragen. Gruß w.
Marcoam 25.03.2018 | 14:06
Hallo an alle und ich hoffe ihr habt einen Rat. Nach mehrjähriger Erkrankung mit stetiger Verschlechterung ist eine Person seit September 2016 durchgängig AU. Im Laufe der AU wurde eine schwere chronische Erkrankung fedtgestellt durch die Charite in Berlin. Mittlerweile sind ein Schwerbehindertenausweis GdB 70 und eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden. Die Person ist Anfang 30. Nun ist das Krankengeld ausgelaufen und es wurde ALG1 beantragt. Dieses wurde genehmigt der ärztliche Dienst der Bundesagentur hat aber die vollschichtige Leistungsunfähigkeit festgestellt. Nun wurde die Person aufgefordert innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation bei der DRV zu stellen. Auf Nachfrage kam der Hinweis, dass die Bundesagentur nur diesen Schritt der Aufforderung gehen kann und niemanden zu einem Rentenantrag auffordern darf. Jetzt meine Frage, kann die Person auch gleich einen Antrag auf EM Rente stellen oder muss erst der Weg über den Rehaantrag gegangen werden? Der Rehaantrag wäre insofern sinnlos, da die Erkrankung nicht behandelbar ist und es nur eine Symptombehandlung gibt. Die Person weder lange stehen oder sitzen kann und jegliche körperliche Belastung , also schon das Baden nur mit Hilfe, die Symptome verschlechtert und der Großteil des Tages liegend verbracht wird. Der Rehazweck der Rehabilitation oder Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit ist nicht erreichbar. Im Gegenteil, würden Anwendungen Sport Gymnastik oder sowas die Erkrankung eher verschlechtern. Vielen Dank!
Hallo, Sie reden von einer Person. Wer ist diese Person? Und was heisst Pflegebedürftig? Welchen Pflegegrad 1,2,3... ? Eine Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die EMR. Vielleicht ist die Person nicht Rehafähig. Sie können auch sofort/zuerst einen EMR Antrag stellen. Grüße
Eine Person die ich hier nicht nennen möchte, ich frage für jemanden quasi. Pflegegrad 2 wurde Ende Januar anerkannt. Ich habe auf diversen Seiten gelesen, dass man parallel zum Rentenantrag einen Antrag beim Versorgungsamt stellen soll, da für die DRV zwar die Entscheidungen des Versorgungsamtes nicht bindend sind, wohl aber ein erhebliches Indiz für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sein können, daher soll man dem Antrag auch den Bescheid des Versorgungsamtes beifügen. Weiterhin gehts auch um die Frage, ob denn der Arbeitsmarkt auf Grund der Schwerbehinderung verschlossen ist und deshalb eine Rente in Betracht kommt. Wenn aber der DRV letztendlich egal ist ob man einen Rehaantrag oder gleich einen Rentenantrag stellt, dann werden wir letzteres tun und im Antrag gleich erwähnen, dass es keine Therapie oder Behandlung zur Verbesserung gibt.
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