Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo die Damen und Herren,
Ergebnis wie folgt:
-> Erfahrungsgemäß (sollte trotzdem kurz von der AfA bestätigt werden) ist es für die Agentur für Arbeit ausreichend, wenn Sie anstelle eines Reha Antrages einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellen.
-> Beim Rententräger macht es inhaltlich keinen Unterschied ob Sie Reha oder Rente beantragen. In der Rentenversicherung gilt der Grundsatz Reha vor Rente. d.h., dass auch bei einem Rentenantrag geschaut wird, ob die Rentenversicherung mit Rehaleistungen unterstützen und die (drohende) Erwerbsminderung beseitigt werden kann.
Eine Person die ich hier nicht nennen möchte, ich frage für jemanden quasi. Pflegegrad 2 wurde Ende Januar anerkannt. Ich habe auf diversen Seiten gelesen, dass man parallel zum Rentenantrag einen Antrag beim Versorgungsamt stellen soll, da für die DRV zwar die Entscheidungen des Versorgungsamtes nicht bindend sind, wohl aber ein erhebliches Indiz für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sein können, daher soll man dem Antrag auch den Bescheid des Versorgungsamtes beifügen. Weiterhin gehts auch um die Frage, ob denn der Arbeitsmarkt auf Grund der Schwerbehinderung verschlossen ist und deshalb eine Rente in Betracht kommt. Wenn aber der DRV letztendlich egal ist ob man einen Rehaantrag oder gleich einen Rentenantrag stellt, dann werden wir letzteres tun und im Antrag gleich erwähnen, dass es keine Therapie oder Behandlung zur Verbesserung gibt.Hallo an alle und ich hoffe ihr habt einen Rat. Nach mehrjähriger Erkrankung mit stetiger Verschlechterung ist eine Person seit September 2016 durchgängig AU. Im Laufe der AU wurde eine schwere chronische Erkrankung fedtgestellt durch die Charite in Berlin. Mittlerweile sind ein Schwerbehindertenausweis GdB 70 und eine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden. Die Person ist Anfang 30. Nun ist das Krankengeld ausgelaufen und es wurde ALG1 beantragt. Dieses wurde genehmigt der ärztliche Dienst der Bundesagentur hat aber die vollschichtige Leistungsunfähigkeit festgestellt. Nun wurde die Person aufgefordert innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rehabilitation bei der DRV zu stellen. Auf Nachfrage kam der Hinweis, dass die Bundesagentur nur diesen Schritt der Aufforderung gehen kann und niemanden zu einem Rentenantrag auffordern darf. Jetzt meine Frage, kann die Person auch gleich einen Antrag auf EM Rente stellen oder muss erst der Weg über den Rehaantrag gegangen werden? Der Rehaantrag wäre insofern sinnlos, da die Erkrankung nicht behandelbar ist und es nur eine Symptombehandlung gibt. Die Person weder lange stehen oder sitzen kann und jegliche körperliche Belastung , also schon das Baden nur mit Hilfe, die Symptome verschlechtert und der Großteil des Tages liegend verbracht wird. Der Rehazweck der Rehabilitation oder Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit ist nicht erreichbar. Im Gegenteil, würden Anwendungen Sport Gymnastik oder sowas die Erkrankung eher verschlechtern. Vielen Dank!Hallo, Sie reden von einer Person. Wer ist diese Person? Und was heisst Pflegebedürftig? Welchen Pflegegrad 1,2,3... ? Eine Schwerbehinderung hat keinen Einfluss auf die EMR. Vielleicht ist die Person nicht Rehafähig. Sie können auch sofort/zuerst einen EMR Antrag stellen. Grüße
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