Ohne den medzinischen Sachverhalt im einzelnen zu kennen, gilt in der Regel folgendes:
Damit der Reha-Antrag in einem Rentenantrag umgedeutet wird, ist zu prüfen, ob aus dem RehaEntlassungbericht (16.09. - 28.10.) es Anhaltspunkte gibt, die eine Erwerbsminderung begründen.
Wenn eine Erwerbsminderung daraus hergeleitet werden kann, ist zumindest der Tag der Reha-Antragsstellung wenigstens der Leistungsfall - ggf. aber ein früherer Tag (z.B. Beginn der Arbeitsunfähigkeit).
Aus dem RehaEntlassungsbericht konnte folgende Konstellationen zustande kommen:
1.) Volle Erwerbsminderung liegt vor - auf Dauer
Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung könnte danach der 01.06.14 sein
2.) Volle Erwerbsminderung liegt vor - aber das Restleistungsvermögen könnte ggf. in der Zukunft wieder hergestellt werden (Definition für "befristet")
Rentenbeginn wegen voller Erwerbsminderung könnte danach der 01.12.2014 sein.
3.) Teilweise Erwerbsminderung liegt vor - auf Dauer
Rentenbeginn wegen teilweiser Erwerbsminderung könnte danach der 01.06.14 sein
4.) Teilweise Erwerbsminderung liegt vor - aber das Restleistungsvermögen könnte ggf. in der Zukunft wieder hergestellt werden (Befristung)
Rentenbeginn wegen teilweiser Erwerbsminderung könnte danach der 01.12.2014 sein.
5.) Natürlich ist auch eine Kombination aus 2.) + 3.) möglich.
Dann wäre der Rentenbeginn der teilweisen Erwerbsminderungsrente der 01.06.2014 und der Vollen Erwerbsminderungsrente der 01.12.14
Wenn Anspruch auf beide Renten für den gleichen Zeitraum bestehen würde, würde die Rente mit dem niedrigen Zahlbetrag (teilweise Erwerbsminderungsrente) ruhen.
Wenn 3.) oder 4.) vorliegt, kann auch eine sogenannte "Arbeitsmarktrente" gezahlt werden, wenn keine leistungsgerechte Beschäftigugn ausgeübt wird. Dann wird zwar aus medizinischer Sicht nur ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente bestehen; aus arbeitsmarktpolitischer Sicht aber eine Rente wegen voller Erwerbsmidnerung, weil allgmein gesagt wird, dass der Teilzeitarbeitsmarkt in Deutschland verschlossen ist.
Die "Arbeitsmarktrente" wird aber immer befristet gezahlt (siehe 2.)
!!!! Der Rentenbeginn ist aber immer ein Zusammenspiel von Leistungsfall und Reha-/Rentenantrag, und daher das alles hier
nur Spekulation (wegen des Leistungsfalles).!!!!!
Aussuchen kann die DRV sich das nicht. - Und ggf. können auch Sie sich den Rentenbeginn nicht selbst aussuchen, weil eventuell Ihre Krankenkasse Ihnen das sogenannte "Dispositionsrecht" einschränkt, was nichts anderes bedeutet, dass die Krankenkasse - sofern ein Anspruch auf eine Leistungs aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, sie so schnell wie möglich - auch rückwirkend - aus der Krankengeldzahlung raushaben will.
Das alles können Sie aus dem Beitrag von Platzverweis entnehmen.
Zugegeben: Es fehlt der Zusatz
"Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Erreichen der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet".