Nach § 51 Absatz 1 SGB V kann die Krankenkasse die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben.
Sofern eine Krankenkasse einen Versicherten im Rahmen des § 51 SGB V zur Antragstellung aufgefordert hat, ist es unstreitig, dass dieser dann in seiner Dispositionsbefugnis eingeschränkt ist und seinen Leistungsantrag ohne Zustimmung der Krankenkasse weder zurücknehmen noch einschränken kann.
Dies gilt auch für den Fall, wenn der Versicherte schon von sich aus einen Antrag gestellt hat und die Aufforderung von der Krankenkasse nachgeschoben wird (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 23.01.2001 in Siegburg). Das LSG NRW hat diese Auffassung mit Urteil vom 09.01.2004 - L 4 RA 57/02 - nochmals bestätigt, wonach auch eine nachgeschobene Aufforderung der Krankenkasse zulässig ist. Das LSG verweist insoweit auch auf das bekannte Urteil des BSG vom 09.08.1995 - B 13 RJ 43/94 -.
Isofern dürfen Sie Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht so zurückziehen, da Sie in Ihrem Dispositionsrecht durch die Krankenkasse eingeschränkt wurden.