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Rehabilitation für Nicht-Versicherte?

von clausem23.11.2007 | 12:40
1236 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Jahrgang 1962. Bis einschliesslich 2003 habe ich 25 Jahre belegte Pflichtbeiträge zur GRV geleistet(einige Monate um 1980 fehlen allerdings). Nach Arbeitslosigkeit habe ich mich Februar 2004 selbständig gemacht und keine Beiträge zur GRV mehr geleistet. Allerdings bin ich in der GKV geblieben. Wie sieht es in diesem Fall mit der Möglichkeit einer Rehabilitationsbehandlung aus, z.B. Suchtbehandlung? Mit freundlichen Grüssen, clausem

7 Antworten

Rehaam 23.11.2007 | 12:56
Mit 15 Jahren haben sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rehamaßnahme bereits erfüllt. Daher würde ich ihnen raten mit ihrem behandelnden Arzt zu sprechen oder sich von einer Stelle der DRV die Antragformulare zusenden zu lassen (einfach anrufen).
clausemam 23.11.2007 | 13:01
Das ging ja wirklich fix:-) Besten Dank! Wenn alles so einfach wäre;-) Aber noch eine Frage: Verbirgt sich hinter Ihrem Alias "Reha" ein "Experte" der Deutschen Rentenversicherung? Und dann noch folgender Einwand: Die GRV unterscheidet sehr feinsinnig - und für mich nicht wirklich zu verstehen - zwischen UND und ODER Bedingungen: Z.B. Wartezeit von 15 Jahren, Wartezeit von 5 Jahren, 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren usw. Siehe Homepage Deutsche Rentenversicherung -> Rehabilitation -> Leistungen -> Entwöhnungsbehandlung -> Voraussetzungen. Vielleicht können Sie mir da auch noch mal auf die Sprünge Helfen! Vielen Dank, clausem
paulaam 23.11.2007 | 12:56
Grundsätzlich werden als versicherungsrechtliche Voraussetzung geprüft, ob in den letzten 2 Kalenderjahren 6 Monate mit Beitragszeit belegt sind. Dies wäre bei Ihnen nicht der Fall. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind allerdings auch erfüllt, wenn der Versicherte 15Jahre an Beitragszeit bereits zurückgelegt hat. Dies wäre dann bei Ihnen nach Ihren Angaben der Fall. Einer ANtragsstellung steht nichts im Weg. Die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit obliegt dann dem Arzt des Rentenversicherungsträgers. PS: Für eine ggf. zu beantragende Suchtmaßnahme empfehle ich Ihnen vorher Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle aufzunehmen, da diese einen sogenannten Sozialbericht für Sie erstellen muss.
clausemam 23.11.2007 | 13:18
Das ging ja wirklich fix:-) Besten Dank! Wenn alles so einfach wäre;-) Und dann noch folgender Einwand: Die GRV unterscheidet sehr feinsinnig - und für mich nicht wirklich zu verstehen - zwischen UND und ODER Bedingungen: Z.B. Wartezeit von 15 Jahren, Wartezeit von 5 Jahren, 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren usw. Siehe Homepage Deutsche Rentenversicherung -> Rehabilitation -> Leistungen -> Entwöhnungsbehandlung -> Voraussetzungen. Vielleicht können Sie mir da auch noch mal auf die Sprünge Helfen! Vielen Dank, clausem
paulaam 23.11.2007 | 13:28
Also im Fall der Voraussetzungen für eine medizinischen Entwöhnungsbehandlung handelt es sich um ein "oder". Eine der genannten Voraussetzungen müssen Sie erfüllen.
Unbekanntam 23.11.2007 | 19:06
@ Clausem Auch wenn solche Regelungen auf den ersten Blick verwirrend erscheinen, ist der Hintergrund, dass man fast niemanden den Weg für eine Reha verbauen wollte.
wissenderam 26.11.2007 | 21:17
" Wie sieht es in diesem Fall mit der Möglichkeit einer Rehabilitationsbehandlung aus, z.B. Suchtbehandlung? " Suchen Sie sich eine Privatklinik. Deren Erfolgsquoten sind höher als die der Kliniken der DRV. Außerdem laufen Sie da nicht Gefahr, daß Ihre persönlichen Angaben bundesweit für jeden Mitarbeiter und jede Mitarbeiterin lesbar sind. Datenschutz wird bei der DRV ganz klein geschrieben.
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