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Experten-Antwort

Rehabilitation genehmigt, dann Gegenstanslos

von Benjamin11.05.2020 | 16:03
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrten Damen und Herren. Ich hatte Anfang des Jahres eine Psychosomatische Rehabilitation beantragt, welche auch mit einer Dauer von 5 Wochen genehmigt wurde. Nun ist es so, das ich im April eine Notoperation hatte die im Bereich der inneren Medizin fällt. Dadurch habe ich eine Kachexie ( Krankhafter Gewichtsverlust) von ca 20 Kilo. Da ich in einem sehr schlechten Allgemeinzustand bin, hat das Krankenhaus eine AHB beantragt, welche ich jetzt angetreten habe. Per Post kam jetzt ein Brief der DRV, das der Bewilligungsbescheid gegenstandslos wäre (Psychosomatische Reha) da AHB Vorrang hat. Meine Frage, habe ich jetzt gar keinen Anspruch mehr auf diese Reha, obwohl es ein anderer Medizinischer Bereich ist? Die Problematik besteht ja weiterhin, und ist eher noch schlimmer geworden. Würde mich sehr über Informationen Freuen. Freundliche Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Benjamin,

in der Regel verlieren Sie durch die Bewilligung der AHB nicht den Anspruch auf eine "normale Reha". Grundsätzlich könnte die die normale Reha nach durchgeführter AHB stattfinden.

Allerdings können insbesondere psychosomatische Reha-Einrichtungen in Fällen, in welchen ein bestimmter Barthel Index erreicht wird, die Patienten nicht mehr aufnehmen. Dies ist der Fall, wenn der Patient aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen aktuell nicht rehafähig ist.

Wird ein Bewilligungsbescheid zurück genommen, handelt es sich nicht selten um medizinische Gründe. Um die genauen Gründe für die Rücknahme/Aufhebung des Bewilligungsbescheides zu erfahren, werfen Sie einen Blick in den Rücknahme-/Aufhebungsbescheid oder kontaktieren Sie den für Sie zuständigen RV-Träger.

Selbstverständlich ändert die Rücknahme/Aufhebung der Bewilligung der psychosomatischen Reha nichts an Ihrem Anspruch an eben einer solchen. Es steht Ihnen frei, jederzeit erneut einen Antrag zu stellen. Der Antrag wird dann - insbesondere aus medizinischer Sicht - erneut geprüft und bearbeitet. Ggf. kann ein neuer Antrag sogar noch im Rahmen der AHB gestellt werden, hierzu können Sie mit dem Sozialdienst der Reha-Einrichtung, in welcher Sie die AHB durchführen, Kontakt aufnehmen. Dort werden Sie gerne beraten und für das weitere Vorgehen unterstützt.

Zunächst wünschen wir Ihnen jedoch für Ihre AHB alles Gute.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

KSCam 11.05.2020 | 16:23
Ich rate Ihnen sich jetzt erst mal auf die aktuelle Genesung zu konzentrieren. In der AHB werden Sie ärztlich betreut, da können Sie doch in aller Ruhe mit den Ärzten besprechen wie es anschließend weitergeht und was in Zukunft sinnvoll ist. Und wenn dann eine Reha geboten ist stellen Sie zu gegebener Zeit wieder einen Antrag in Absprache mit Ihren Ärzten. Machen Sie einen Schritt nach dem anderen.....
Anonymam 11.05.2020 | 21:24
Eine Rehazusage kann maximal für 6 Monate im Voraus bewilligt werden. In Coronafällen ausnahsweise 9 Monate. Um an der Reha mit Erfolg teilnehmen zu können, müssen sie die persönlichen Voraussetzungen mitbringen. Sprich sie müssen Rehafit sein. Dies scheint hier nicht zu sein. Daher wohl die Gegenstandlosigkeit.
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