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Experten-Antwort

Rehabilitationsantrag G 100

von Christine*06.05.2014 | 15:14
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Folgender Sachverhalt: Ich bin seit 1.10. 13 im KRG-Bezug und habe 43 Berufsjahre. Aufgrund meiner Erkrankung (inoperabler Krebs, weil schon gestreut) habe ich einen GdB von 100 bis 5/2016. Mein Arzt bestärkte mich, eine "Kur" zu machen, weil mir diese zustehen würde. Habe aufgrund dessen - ohne mich vorher zu informieren - Antragsunterlagen am 14.1.14 in der KK geholt. Am 18.2. 14 erhielt ich ein Schreiben der KK, dass ich den Antrag nach § 51 Abs. 1 SGB V zu stellen habe, da ansonsten das KRG ab 2.5. wefallen würde. Den Antrag habe ich nun am 17.4.14 über die KK eingereicht. Der Antrag G 100 wurde durch die KK an die RV weitergeleitet und wird von der RV weiterbearbeitet. Meine Frage: Habe ich mir mit meinem Vorgehen "ein Eigentor geschossen"? Auf was muss ich unbedingt achten, damit mir keine finanziellen Nachteile entstehen?? Kann ich zum Renten-Antrag "gezwungen" werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Krankenkasse kann nach § 51 SGB V Krankengeldbezieher auffordern einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Die Krankenkassen wenden dies an, wenn der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) feststellt, dass die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation wieder hergestellt oder gebessert werden kann.

Somit kann nicht sicher gesagt werden, ob Sie selbst die Krankenkasse darauf aufmerksam gemacht haben oder ob die Prüfung beim MDK sowieso stattgefunden hätte. Wenn bei der Krankenkasse jedoch entsprechende medizinische Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass ohne eine Rehabilitationsleistung für eine längere Zeit weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, hätten Sie diese Aufforderung auch ohne Ihr Vorgehen bekommen.

Damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen, war es richtig, dass Sie den Rehabilitationsantrag gestellt haben. Wird Ihnen eine Rehabilitation bewilligt und ist es Ihnen gesundheitlich möglich, diese wahrzunehmen, dann müssen Sie diese Rehabilitation auch durchführen, um Ihren Krankengeldanspruch aufrecht zu erhalten.

Wenn sich nach der Durchführung der Rehabilitation herausstellt, dass Ihre Erwerbsfähigkeit nicht mehr wiederherstellbar ist und ein Rentenanspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht, dann gilt der Rehabilitationsantrag als Rentenantrag. In diesem Fall gilt das eingeschränkte Dispositionsrecht nach § 51 SGB V des Rehabilitationsantrages weiter und der Rentenantrag muss gestellt werden, um den Anspruch auf Krankengeld aufrecht zu erhalten.

Ergibt sich aus der Rehabilitation jedoch, dass Sie (ggf. nach weiterer Arbeitsunfähigkeit) in Ihrem letzten Beruf oder in einer anderen Tätigkeit noch arbeiten können, dann kann die Krankenkasse Sie nicht auffordern, einen Rentenantrag zu stellen.

Wenn Sie weitere Auskünfte über die möglichen Auswirkungen auf Ihr Krankengeld benötigen, kontaktieren Sie Ihre/n Berater/in der Krankenkasse. Bei weiteren Fragen zu der beantragten Rehabilitation wenden Sie sich am besten an Ihren Sachbearbeiter der Rentenversicherung.

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