Hallo Ferdinand,
der Reha-Entlassungsbericht dient der Darstellung des klinischen Verlaufs und des
unmittelbaren Rehabilitationserfolges. Über die spezifischen Nachsorgeempfehlungen
hinaus interessiert das im Reha-Entlassungsbericht festgehaltene Behandlungsergebnis
insbesondere aus sozialmedizinischer Sicht, das heißt der Umfang der möglicherweise
fortbestehenden funktionalen Beeinträchtigungen des Rehabilitanden mit ihrem Einfluss
auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben.
Zur Erstellung des Reha-Entlassungsberichtes wurde von den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung ein einheitlicher Formularsatz entwickelt. Er umfasst insgesamt
vier Formblätter:
Blatt 1 Basisinformation
Blatt 1a Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung
Blatt 1b Dokumentation der therapeutischen Leistungen
Blatt 2 ff. Ärztlicher Bericht in freier Form
Ein vollständiger Reha-Entlassungsbericht ist vorgesehen für:
> den Rentenversicherungsträger
> den behandelnden Arzt
> die Rehabilitationseinrichtung.
Der Rentenversicherungsträger erhält in jedem Fall eine Ausfertigung des Reha-
Entlassungsberichts. Da es sich bei der Weiterleitung des Entlassungsberichts
durch die Rehabilitationseinrichtung an den Rentenversicherungsträger nicht um
eine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne der Vorschriften des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, sondern um eine Nutzung von Sozialdaten
innerhalb der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle, bedarf es hierfür nicht der
Einwilligung des Betroffenen. Somit besteht insoweit auch kein Widerspruchsrecht.