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Experten-Antwort

Rehabilitationsentlassungsbericht

von Ferdinand17.05.2015 | 23:02
1490 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo allerseits, ich bin zur Zeit in der Reha und fand auf der Seite der DRV Bund zum Entlassungsbericht das Folgende: Die Weitergabe des Entlassungsberichts von eigenen Rehabilitationseinrichtungen an die Rentenversicherung ist datenschutzrechtlich eine zulässige Nutzung von Daten. Wird der Entlassungsbericht von einer Vertragseinrichtung an die Rentenversicherung übersandt, handelt es sich dagegen um eine zulässige Übermittlung von Daten. Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich. Gilt denn in der Reha-Einrichtung die ärztliche Schweigepflicht nicht? Und was sollte der Hinweis im Antragsformular auf Widerspruchsrecht nach §§ ... ? Wandert nun alles, was ich dem Arzt beim Aufnahmegespräch über meine Krankheiten seit Kindesbeinen an erzählt habe, an die DV-Bund?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ferdinand,

der Reha-Entlassungsbericht dient der Darstellung des klinischen Verlaufs und des

unmittelbaren Rehabilitationserfolges. Über die spezifischen Nachsorgeempfehlungen

hinaus interessiert das im Reha-Entlassungsbericht festgehaltene Behandlungsergebnis

insbesondere aus sozialmedizinischer Sicht, das heißt der Umfang der möglicherweise

fortbestehenden funktionalen Beeinträchtigungen des Rehabilitanden mit ihrem Einfluss

auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben.

Zur Erstellung des Reha-Entlassungsberichtes wurde von den Trägern der gesetzlichen

Rentenversicherung ein einheitlicher Formularsatz entwickelt. Er umfasst insgesamt

vier Formblätter:

Blatt 1 Basisinformation

Blatt 1a Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung

Blatt 1b Dokumentation der therapeutischen Leistungen

Blatt 2 ff. Ärztlicher Bericht in freier Form

Ein vollständiger Reha-Entlassungsbericht ist vorgesehen für:

> den Rentenversicherungsträger

> den behandelnden Arzt

> die Rehabilitationseinrichtung.

Der Rentenversicherungsträger erhält in jedem Fall eine Ausfertigung des Reha-

Entlassungsberichts. Da es sich bei der Weiterleitung des Entlassungsberichts

durch die Rehabilitationseinrichtung an den Rentenversicherungsträger nicht um

eine Übermittlung von Sozialdaten im Sinne der Vorschriften des Zehnten Buches

Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, sondern um eine Nutzung von Sozialdaten

innerhalb der datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle, bedarf es hierfür nicht der

Einwilligung des Betroffenen. Somit besteht insoweit auch kein Widerspruchsrecht.

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8 Antworten

HarryHam 18.05.2015 | 07:08
Wer sollte denn deiner Meinung nach sonst den Rehabericht bekommen wenn nicht die DRV ? Du bist auf Kosten der DRV in Reha und somit wollen die berechtigterweise auch wissen was mit dir los ist.
Fritzam 18.05.2015 | 17:43
Sie glauben noch an die ärztliche Schweigepflicht? Die hat doch nie existiert und dient nur der Beruhigung. Auch die Hinweise nach den §§ 76 i.V. mit § 69 SGB X sind nur zur Täuschung solcher Kleingeister wie Sie da. Die DRV und die Ärzte, Apotheger machen ein riesiges Geschäft mit Ihren Daten. Und die DRV ist so mächtig, daß die sich so alles kaufen kann, wie man sieht auch Ihre Daten, weil Sie so dumm waren dem lieben Onkel Dr. Ihre Vorgeschichte zu erzählen. Mal so aus Neugier gefragt: Sie sind bestimmt in einer psychosomatischen Einrichtung. Stimmts?
GroKoam 18.05.2015 | 18:35
Hallo allerseits, Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich. Gilt denn in der Reha-Einrichtung die ärztliche Schweigepflicht nicht? Und was sollte der Hinweis im Antragsformular auf Widerspruchsrecht nach §§ ... ?
Sie glauben noch an die ärztliche Schweigepflicht? Die hat doch nie existiert und dient nur der Beruhigung. Auch die Hinweise nach den §§ 76 i.V. mit § 69 SGB X sind nur zur Täuschung solcher Kleingeister wie Sie da. Die DRV und die Ärzte, Apotheger machen ein riesiges Geschäft mit Ihren Daten. Und die DRV ist so mächtig, daß die sich so alles kaufen kann, wie man sieht auch Ihre Daten, weil Sie so dumm waren dem lieben Onkel Dr. Ihre Vorgeschichte zu erzählen. Mal so aus Neugier gefragt: Sie sind bestimmt in einer psychosomatischen Einrichtung. Stimmts?
Na Fritz alter " Apotheger"
Ferdinandam 18.05.2015 | 21:23
Mal so aus Neugier gefragt: Sie sind bestimmt in einer psychosomatischen Einrichtung. Stimmts?
Na Fritz alter " Apotheger"
Hallo Fritz, mit Psycho hab ich nichts am Hut, aber mit meinen großen Röhrenknochen, die mit Gelenksbeteiligung gebrochen sind. Nun ja, habe dem lieben Onkel Dr. einen vom Pferd erzählt: drei Stents, intermittierendes Vorhofflimmern, Asthma, Darm operiert (schöne lange alte Narbe rechts am Unterbauch), Sinusitis maxillaris, Astrozytom (MRT-Bild auf DVD liegt vor), Gonarthrose. Hat der alles klaglos geschluckt, woran man erkennen kann, wie wertlos die Rehaberichte sind, denn nichts davon, bis auf die Narbe am Bauch, stimmt. Mal schauen, wo all die Falschdiagnosen hinwandern. Ach ja, ist schön hier, Zimmer zum See mit Balkon, wenn da nicht die weiten Wege zu den Therapien wären und der Rollstuhl ...
W*lfgangam 18.05.2015 | 23:28
Hallo Ferdinand, wo ist das Problem? Reha-Bericht anfordern, lesen, ggf. korrigierend einwirken/die DRV auf Unstimmigkeiten hinweisen und um Klarstellung/Berichtigung bitten ...was da manchmal an sch ...önen Sachen drinsteht, macht man nicht glauben ;-) Deswegen kann eine Nachfrage/Korrektur nicht schaden, bevor diese 'Ergebnisse' in ein Rentenverfahren fließen, das auf völlig falschen 'med. Feststellungen' beruht - eben nur Meinungsäußerungen/subjektiven Eindrücken/'ich muss da mal 'nen Bericht fassen/für wen war das denn noch mal - egal/weg damit'. Gruß w.
Fritzam 19.05.2015 | 14:22
(...)
Hallo Ferdinand, wo ist das Problem? Reha-Bericht anfordern, lesen, ggf. korrigierend einwirken/die DRV auf Unstimmigkeiten hinweisen und um Klarstellung/Berichtigung bitten ...was da manchmal an sch ...önen Sachen drinsteht, macht man nicht glauben ;-) Deswegen kann eine Nachfrage/Korrektur nicht schaden, bevor diese 'Ergebnisse' in ein Rentenverfahren fließen, das auf völlig falschen 'med. Feststellungen' beruht - eben nur Meinungsäußerungen/subjektiven Eindrücken/'ich muss da mal 'nen Bericht fassen/für wen war das denn noch mal - egal/weg damit'. Gruß w.
Ist ja interessant bzgl. der Korrekturmöglichkeit, lieber W*lfgang. Gibt es da auch ne Rechtsvorschrift drüber?
Fritzam 19.05.2015 | 15:22
Recht herzlichen Dank für die Auskunft. Das Verfahren halte ich wegen des Vorrangs der §§ 203 StGB und des § 100 SGB X schlichtweg für rechtswidrig, zumal ich in einer privatrechtlich betriebenen Reha-Klinik bin. Aber wenn die DRV-Bund unbedingt Datenmüll sammeln will, kann sie das gerne haben. Es zeugt nicht von Kompetenz der Auswerter bei der DRV, wenn die das, was da von Ärzten unter Bruch der Schweigepflicht offenbart wird, für der Weisheit letzten Schluß halten. Ich betrachte das Verfahren als pure Verschwendung von Versichertenbeiträgen, denn ein Nutzen ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen.
Achillam 19.05.2015 | 16:32
Beauftragen Sie doch den Bundesdatenschutzbeauftragten und lassen Sie von Ihm prüfen inwiefern die Übermittlung des Entlassungsbericht gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Es gibt pro Jahr zig tausend Rehamaßnahmen in denen nach Abschluss die Entlassungsberichte den Rehabilitationsträgern (Krankenkassen, RV-Trägern, Agenturen für Arbeit) übermittelt werden. Meinen Sie wirklich das in so vielen Fällen gegen den Datenschutz verstoßen wird?
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