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Rehaentlassungsbericht

von Sozialrechtler18.12.2010 | 15:58
2949 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Gudrun, Sie haben natürlich Recht, nicht abzuwarten, bis die Ärzte einen irreversiblen Fehler gemacht haben. Das m.E. rechtswidrige System Rehaentlassungsbericht der DRV funktioniert nach dem Prinzip, dass Patienten Ärzte ungern anzeigen oder auch gar nicht wissen, dass die Ärzte berufs- und strafrechtliche Verfehlungen begangen haben. Die Anstifter in der DRV können strafrechtlich allerdings nur belangt werden, wenn ein Gericht den Ärzten eine Straftat bescheinigt. Da Sie ja den Ärzten helfen und der DRV klar machen wollen, wo die Grenzen liegen, empfehle ich Ihnen: Wenden Sie sich an den zuständigen Justitiar der zuständigen Ärztekammer des Bundeslandes Ihrer Reha-Klinik. Auf den Seiten der Ärztekammer Niedersachsen und der Ärztekammer Südbaden finden Sie beispielsweise folgende rechtliche Hinweise, die für Ärzte verbindlich sind: "Rentenversicherungsrecht Der Arzt ist nach dem Rentenversicherungsrecht (SGB VI) gesetzlich nicht verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auf dessen Anfrage Auskünfte zu erteilen. Auskünfte Auskünfte darf und muss der Arzt und das Krankenhaus dem Rentenversicherungsträger deshalb nur erteilen, soweit diese im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt werden und der Patient in die Auskunftserteilung zuvor schriftlich eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X)." (Der schnelle Überblick) Merkblätter ÄK Südbaden, Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches [PDF] : "Anfragen von Rentenversicherungsträgern Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung keine gesetzliche Verpflichtung des (Vertrags-)Arztes zur Auskunftserteilung." Bitten Sie also den Justiar der Ärztekammer Ihren Arzt und den Chefarzt schriftlich - eine Kopie für Sie - darüber aufzuklären, dass nach § 100 SGB X i.V. mit dem SGB VI keine Auskunftspflicht besteht und die Ärzte wegen Ihres ausdrücklichen Verbots berufs- und strafrechtlich ein Vergehen begehen würden. Sie können sicher sein, dass die Ärzte schweigen werden wie ein Grab. Und für die berufsmäßigen Zweifler und Nörgler auf Seiten der DRV: BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R "Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind." Viel Erfolg bei der Ärztekammer. mfg Sozialrechtler PS Und wenn die DRV Sie anschreibt und Druck machen will, können Sie ja nochmals hier was schreiben

16 Antworten

Elisabetham 18.12.2010 | 16:18
Danke Sozialrechtler, dass du Gudrun geantwortet hast.
Asoszialrechtleram 18.12.2010 | 16:57
Nach Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme erstellen die Ärzte der Rehabilitationseinrichtung einen Entlassungsbericht für den jeweiligen Leistungsträger. In den meisten Fällen ist die Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger. Der Bericht hat für diese den Stellenwert eines sozial-medizinischen Gutachtens und ist wichtig für die weitere Betreuung der Versicherten. Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung gibt eine Aussage über die Leistungsfähigkeit der Betroffenen im Erwerbsleben ab. In diesem Entlassungsbericht wird der Gesundheitszustand, der Krankheitsverlauf, die Diagnostik, die vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen sowie das Behandlungsergebnis dokumentiert. Den wesentlichen Inhalt des Berichts können Versicherte bereits bei dem Arzt ihrer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen des Abschlussgesprächs erfragen. Die Rentenversicherung fügt den Entlassungsbericht der Rehabilitationsakte der Versicherten bei. Die Angaben, die gegebenenfalls für die Gewährung, Durchführung und Beurteilung weiterer Leistungen zur Teilhabe oder einer Rente wegen Erwerbsminderung wichtig sein können, werden unter strengen Bedingungen des Sozialdatenschutzes gespeichert. http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=rp20586
Was soll dasam 18.12.2010 | 18:25
Lieber Sozialrechtler, ich gehe davon aus, dass Sie die Vorlage des Entlassberichtes bei der DRV nur empfelhen, wenn dort keine volle EU-Rente empfohlen wird! Oder? Da zeigt sich doch das krasse Misstrauen, das wohl nur auf eigener Vorteilnahme beruht !!!
Elisabetham 18.12.2010 | 21:43
Hallo Sozialrechtler! Die Leute, die hier leben ,sind einfach zu wenig sensibilisiert, welche weitreichende Konsequenzen es haben kann, wenn so hoch sensible Daten (Krankheitsunterlagen) einfach an Behörden (DRV) komplett gelangen dürfen. Ich bin Stasiopfer und bekomme Stasiopferpension.
Elisabetham 19.12.2010 | 13:05
Sozialrechtler, ich habe mich in Stasihaft so weit ich konnte geweigert zu Untersuchungen zu gehen. Das war nicht ganz einfach, denn für Meuterei gab es 8 Jahre Nachschlag. Weißt du, in der Haftanstalt war der Tripper ausgebrochen und die Ärztin hat die Handschuhe nicht gewechselt, wenn sie die nächste Patientin untersucht hat. Da bin ich nicht zur Untersuchung gegangen, obwohl ich Beschwerden hatte. Aber die meisten weiblichen Häftlinge haben sich geweigert und man wusste nie was kommt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Querulantam 19.12.2010 | 22:24
Aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Querulant "Der Querulant (von lateinisch querulus – „sich Beschwerender“) bezeichnet einen Menschen, der sich leicht ins Unrecht gesetzt fühlt, der aus geringfügigem oder vermeintlichem Anlass Klage erhebt oder sich bei Behörden oder Institutionen beschwert. Speziell Personen, die bei Behörden oder vor Gericht ständig offensichtlich unbegründete Anträge stellen, werden als Querulanten bezeichnet. Der Querulant versucht starrsinnig und unbeeinflussbar durch maßgebende Belehrung, sein vermeintliches oder tatsächliches Recht zu erreichen. Sein Verhalten steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Situation. Eine treffende Beschreibung für einen Querulanten ist: Er ist von Beruf dagegen, weil selbst ein Einschwenken auf die vom Querulanten geäußerte Meinung ihn nicht befriedigt. Der Querulantenwahn ist ein seelisches Leiden, das zur Einschränkung der Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinne führen kann. Davon zu unterscheiden ist die Querulatorische Persönlichkeitsstörung als spezifische Form der Paranoiden Persönlichkeitsstörung."
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 17:28
Da hat jemand ohne entsprechende Rechtskenntnisse beim VdK direkt von der Homepage der DRV Bund abgeschrieben. Auch die Leute vom VdK sind nicht unfehlbar. Was allein zählt ist das Gesetz und die Rechtsprechung des BSG. Die ist aber eindeutig: Nur § 100 SGB X kommt als Erlaubnisvorschrift in Verbindung mit einem anderen Gesetz, bei den Krankenkassen z.B. § 301 SGB V, in Betracht. Hinsichtlich der Rentenversicherungsträger fehlt solch ein Spezialgesetz und ist auch nicht erforderlich, weil die Aufgaben, die die DRV wahrnehmen möchte, gar nicht im Gesetz drinstehen. Qualitätskontrolle von Rehaeinrichtungen oder Kontrolle der Behandlungsergebnisse ist nicht gesetzliche Aufgabe der DRV. Dafür sind sind die Länder zuständig. Noch nicht einmal die KK haben die Aufgabe und das Recht die Krankenhäuser einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Und die Krankenkassen nebst dem MdK dürfen von den Ärzten bestimmte weitergehende Auskünfte über die routinemäßig zu übermittelnden Daten verlangen, aber nur im Einzelfall und dann genau begründet. Siehe hierzu das Urteil des BSG. Könnte es sein, dass das alles für Sie zu kompliziert ist?
Asoszialrechtleram 18.12.2010 | 18:10
Nach Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme erstellen die Ärzte der Rehabilitationseinrichtung einen Entlassungsbericht für den jeweiligen Leistungsträger. In den meisten Fällen ist die Rentenversicherung zuständiger Leistungsträger. Der Bericht hat für diese den Stellenwert eines sozial-medizinischen Gutachtens und ist wichtig für die weitere Betreuung der Versicherten. Der Arzt der Rehabilitationseinrichtung gibt eine Aussage über die Leistungsfähigkeit der Betroffenen im Erwerbsleben ab. In diesem Entlassungsbericht wird der Gesundheitszustand, der Krankheitsverlauf, die Diagnostik, die vorgenommenen therapeutischen Maßnahmen sowie das Behandlungsergebnis dokumentiert. Den wesentlichen Inhalt des Berichts können Versicherte bereits bei dem Arzt ihrer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen des Abschlussgesprächs erfragen. Die Rentenversicherung fügt den Entlassungsbericht der Rehabilitationsakte der Versicherten bei. Die Angaben, die gegebenenfalls für die Gewährung, Durchführung und Beurteilung weiterer Leistungen zur Teilhabe oder einer Rente wegen Erwerbsminderung wichtig sein können, werden unter strengen Bedingungen des Sozialdatenschutzes gespeichert. http://www.vdk.de/perl/cms.cgi?ID=rp20586
Könnte es sein, dass das alles für Sie zu kompliziert ist?
Kann es sein,dass Ihnen nicht Einer sondern Tausende Geisterfahrer entgegen kommen?
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 18:59
Ich denke da eher an die X-Billiarden Fliegen, die sich angeblich nicht irren können, dass Sch**** nahrhaft ist. Das Problem der juristischen Geisterfahrer ist, dass die das Einfahrt Verboten Schild in Form eines Verbotsgesetzes vorsätzlich übersehen und hoffen, dass der Gegenverkehr ausgesperrt wird. In der Wissenschaft, auch der Rechtswissenschaft, gilt: Es genügt ein einzelner Beweis, um den Konsens einer Hammelherde zu widerlegen und die Herde zu stoppen. Denken Sie mal an das Scheitern des Volkszählungsgesetzes anno ... . In der Rechtswissenschaft orientiert man sich am Gesetz und am Recht. Die von der DRV scheinen da Schwierigkeiten mit der Orientierung zu haben.
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 19:05
Zitat von Elisabeth anzeigenausblenden
Hallo Elisabeth, das ist doch Ehrensache. Auch wenn gleich die Pöbelei des Mobs losgeht, der nicht begreifen will, dass es einen unantastbaren Persönlichkeitsbereich gibt. Ist schon schlimm, dass Gudrun als Querulantin beschimpft wird. Schaun wir mal, ob diese Beschimpfungen gelöscht werden. mfg Sozialrechtler
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 20:00
Sie irren sich. Leider. Niemand hat einen ärztlichen Entlassungsbericht aus einem Krankenhaus bzw. Rehaeinrichtung einem Leistungsträger (Sozialversicherungsträger) vorzulegen. Ärzte, Krankenhäuser und Rehaeinrichtungen haben ausschließlich nach § 100 SGB X eine Pflicht Auskunftserteilung, wenn es ERFORDERLICH ist und der Patient VORHER SCHRIFTLICH zugestimmt hat oder wenn ein Gesetz die Auskunft ERLAUBT. Nach § 203 StGB ist Ärzten etc. zunächst einmal jegliche Auskunftserteilung gegenüber jedermann verboten. Ausnahmen regelt dann das Gesetz. Im Fall von AIDS kommt z.B. § 34 StGB in Betracht. Ist das wirklich so schwer zu verstehen? Sie fahren in Autobahn ein und da steht ein Schild mit rotem Rand und der Zahl 80. Meinen Sie, dass Sie da dann 150 fahren dürfen, nur weil Sie es für erforderlich ansehen? Können Sie natürlich machen, aber wenn dann der Blitz kommt, dann beginnt das große Jammern mit Führerschein weg + ... + ... mfg Sozialrechtler
Gudrunam 18.12.2010 | 21:39
: "Anfragen von Rentenversicherungsträgern Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung keine gesetzliche Verpflichtung des (Vertrags-)Arztes zur Auskunftserteilung." Bitten Sie also den Justiar der Ärztekammer Ihren Arzt und den Chefarzt schriftlich - eine Kopie für Sie - darüber aufzuklären, dass nach § 100 SGB X i.V. mit dem SGB VI keine Auskunftspflicht besteht und die Ärzte wegen Ihres ausdrücklichen Verbots berufs- und strafrechtlich ein Vergehen begehen würden. Sie können sicher sein, dass die Ärzte schweigen werden wie ein Grab. Und für die berufsmäßigen Zweifler und Nörgler auf Seiten der DRV: BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R "Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet sind." Viel Erfolg bei der Ärztekammer. mfg Sozialrechtler PS Und wenn die DRV Sie anschreibt und Druck machen will, können Sie ja nochmals hier was schreiben
Hallo lieber Sozialrechtler, Danke!! Der Tip ist Klasse. Ich werde ihn gleich Montag in Angriff nehmen. Und dann die hervorragenden Quellenangaben. Einfach super! Hab die gleich ergoogelt und geprüft. Selbst für Laien nachvollziebar, was da steht. Unter der Bundesärztekammer steht übrigens noch mehr. Da sind glaub ich alle §§ aufgelistet, nach denen ein Arzt Auskünfte erteilen darf oder zu erteilen hat oder Meldungen (z.B. Bundesseuchengesetz) zu machen hat. Allerdings habe ich als Soziologin so meine Zweifel, dass die Institution DRV xy Einsehen in unrechtmäßiges Handeln zeigen wird. Ich befürchte allerdings, dass die von der DRV xy demnächst dann Druck auf mich ausüben werden, wenn die beim Arzt scheitern. Lieben Gruß und eine gesegnete Weihnachtszeit Gudrun
Sozialrechtleram 18.12.2010 | 23:44
Zitat von Elisabeth anzeigenausblenden
Hallo Elisabeth, ich stimme Ihnen voll und ganz zu. Meine erste wissenschaftliche Arbeit schrieb ich über die Kumpanei zwischen Justiz, Politik und Ärzteschaft bzgl. der Euthanasie ab 1939 und der Vertuschung nach 1945. Die Euthanasie hätte es nie gegeben, hätten die Psychiater ihre ärztliche Schweigepflicht und die Ethik beachtet. Darüber hinaus haben diese Monster die Ermordung ihrer Patienten bereitwilligst und mit einer unglaublichen Präzision organisiert und durchgeführt. Als Stasiopfer werden Sie mit Sicherheit wissen, dass an Ihren "Folterungen" auch Ärzte beteiligt waren, die wohl immer noch angesehen praktizieren dürfen oder im "wohlverdienten" Ruhestand leben. Was seitens der DRV praktiziert wird, ist letztendlich so etwas wie die "sozialverträgliche Entsorgung" von Kostenverursachern mittels ärztlichem Gutachten. Jegliche Ähnlichkeiten mit der Aktion T4 und der Begründung "Unnötige Esser" der Nazis sind natürlich absurd und nicht vorhanden. Nicht, dass da etwas mißverstanden wird. mfg Sozialrechtler
Sozialrechtleram 19.12.2010 | 18:53
Was seitens der DRV praktiziert wird, ist letztendlich so etwas wie die "sozialverträgliche Entsorgung" von Kostenverursachern mittels ärztlichem Gutachten. Jegliche Ähnlichkeiten mit der Aktion T4 und der Begründung "Unnötige Esser" der Nazis sind natürlich absurd und nicht vorhanden. Nicht, dass da etwas mißverstanden wird. mfg Sozialrechtler
Sag mal,hast Du noch alle Nadeln am Baum? Oder haben Deine Pfleger mal wieder nicht aufgepasst? Das ist ja unerträglich was Du da ablässt.
Ihnen scheint nicht klar zu sein, was ein unrichtiges sog. "Sozialmedizinisches Gutachten" für Folgewirkungen haben kann, wenn es in falsche Hände gerät. BTW: Nur der Pöbel benutzt unerlaubt das "Du". Schönen Abend noch.
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