Hallo Gudrun,
Sie haben natürlich Recht, nicht abzuwarten, bis die Ärzte einen irreversiblen Fehler gemacht haben. Das m.E. rechtswidrige System Rehaentlassungsbericht der DRV funktioniert nach dem Prinzip, dass Patienten Ärzte ungern anzeigen oder auch gar nicht wissen, dass die Ärzte berufs- und strafrechtliche Verfehlungen begangen haben. Die Anstifter in der DRV können strafrechtlich allerdings nur belangt werden, wenn ein Gericht den Ärzten eine Straftat bescheinigt.
Da Sie ja den Ärzten helfen und der DRV klar machen wollen, wo die Grenzen liegen, empfehle ich Ihnen:
Wenden Sie sich an den zuständigen Justitiar der zuständigen Ärztekammer des Bundeslandes Ihrer Reha-Klinik.
Auf den Seiten der Ärztekammer Niedersachsen und der Ärztekammer Südbaden finden Sie beispielsweise folgende rechtliche Hinweise, die für Ärzte verbindlich sind:
"Rentenversicherungsrecht
Der Arzt ist nach dem Rentenversicherungsrecht (SGB VI) gesetzlich nicht verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger auf dessen Anfrage Auskünfte zu erteilen.
Auskünfte
Auskünfte darf und muss der Arzt und das Krankenhaus dem Rentenversicherungsträger deshalb nur erteilen, soweit diese im Einzelfall für die Durchführung seiner Aufgaben benötigt werden und der Patient in die Auskunftserteilung zuvor schriftlich eingewilligt hat (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 SGB X)."
(Der schnelle Überblick)
Merkblätter ÄK Südbaden, Auskunftspflicht des Arztes gegenüber Leistungsträgern des Sozialgesetzbuches [PDF]:
"Anfragen von Rentenversicherungsträgern
Im Recht der Rentenversicherung (SGB VI) besteht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung
keine gesetzliche Verpflichtung des (Vertrags-)Arztes zur
Auskunftserteilung."
Bitten Sie also den Justiar der Ärztekammer Ihren Arzt und den Chefarzt schriftlich - eine Kopie für Sie - darüber aufzuklären, dass nach § 100 SGB X i.V. mit dem SGB VI keine Auskunftspflicht besteht und die Ärzte wegen Ihres ausdrücklichen Verbots berufs- und strafrechtlich ein Vergehen begehen würden.
Sie können sicher sein, dass die Ärzte schweigen werden wie ein Grab.
Und für die berufsmäßigen Zweifler und Nörgler auf Seiten der DRV:
BSG, Urteil v. 23.7.2002, B 3 KR 64/01 R
"Die Befugnis zur Datenerhebung und zur Datenübermittlung ist streng
zu unterscheiden. Die gesetzliche Ermächtigung der KK zur
Datenerhebung besagt lediglich, dass sich die KK die Daten über den
Versicherten beschaffen dürfen. Daraus folgt allerdings noch nicht,
dass die Personen oder Stellen, bei denen die Daten angefordert
werden, ihrerseits auch zur Übermittlung befugt oder gar verpflichtet
sind."
Viel Erfolg bei der Ärztekammer.
mfg
Sozialrechtler
PS
Und wenn die DRV Sie anschreibt und Druck machen will, können Sie ja nochmals hier was schreiben