Der von der Rehaklinik erstellte Entlassungsbericht fließt in die Prüfung der Leistungsfähigkeit mit ein. Der Rentenversicherungsträger ist aber keinesfalls an die darin getroffene Entscheidung gebunden.
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Der von der Rehaklinik erstellte Entlassungsbericht fließt in die Prüfung der Leistungsfähigkeit mit ein. Der Rentenversicherungsträger ist aber keinesfalls an die darin getroffene Entscheidung gebunden.
Hallo kranker,
sollten Sie mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden sein, bleibt Ihnen letztlich leider nur die Möglichkeit erneut Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) einzulegen oder einen neuen Antrag zu stellen. Auf einem anderen Weg kommen sie zu keiner neuen Einschätzung Ihrer Leistungsfähigkeit.
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